Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

418  Nr.  78.  1915.

Als  Eigentümer  des  Grundstükks  «—--......
zenehmige  ic  ierduch  den  vorstehend  bestellten  Anschluß  und  verpflichte  mich,  den
Anschluß,  Anschlußleitungen,  Hauptsicherung  und  Zubehör,  10  Jahre  lang  nach  Ablauf
des  Vertrages  an  Ort  und  Stelle  zu  belassen,  auch  wenn  sie  zur  Stromlieferung  nicht
mehr  benutzt  werden  sollten;  auch  gestatte  ich  der  eüberlandzentrale  die  unentgeltliche
Führung  der  Hochspannungsleitungen  nebst  Zubehör  über  meinen  Grund  und  Boden
zugunsten  anderer  Abnehmer  und  zwar  bis  zum  1.  März  1953,  jedoch  muß  die  Streckenfestlegung
  im  Einverständnis  mit  mir  und  dem  Pächter  erfolgen.

Weiter  verpflichte  ich  mich,  bei  eigener  Ubernahme  der  Bewirtschaftung  des  Grundstückes
  für  die  Restdauer  selbst  in  den  Vertrag  einzutreten  und  einem  etwaigen  Besitznachfolger,

  insbesondere  einem  Käufer  oder  Pächter  des  Grundstückes,  den  Eintritt  in
den  Vertrag  aufzuerlegen.

##  Eigentimienr  .  .  ...
Unterschrift  de  Wohnüng