Volltext : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

176  III.  Strafgesetzbuch.  —  — Zweiter  Teil.

Die  auf  das  Nichterscheinen  gesetzten  Ordnungsstrafen  werden  durch
vorstehende  Strafbestimmung  nicht  ausgeschlossen.

Auch  dann  anwendbar,  wenn  ein  Zeuge  2c.  nach  dem  Termin  unwahre
Tatsachen  als  Entschuldigung  vorschützt,  um  die  Wiederaufhebung  der  verhängten
  Ordnungsstrafe  zu  erwirken.

Nichtanzeigen  von  Hochverrat  ufsw.

§  139.  (L.)  Wer  von  dem  Vorhaben  eines  Hochverrats,  Landesverrats,
Münzverbrechens,  Mordes,  Raubes,  Menschenraubes  oder  eines  gemeingefährlichen
  Verbrechens  zu  einer  Zeit,  in  welcher  die  Verhütung  des  Verbrechens
möglich  ist,  glaubhafte  Kenntnis  erhält  und  es  unterläßt,  hiervon  der  Behörde
oder  der  durch  das  Verbrechen  bedrohten  Person  zur  rechten  Zeit  Anzeige  zu
machen,  ist,  wenn  das  Verbrechen  oder  ein  strafbarer  Versuch  desselben  begangen
  worden  ist,  mit  Gesängnis  zu  bestrafen.

Im  allgemeinen  legt  das  Gesetz  keiner  Privatperson  eine  Verpflichtung
auf,  ihr  bekannte  strafbare  Handlungen  anzuzeigen,  weil  es  annimmt,  die
Interessen  des  Verletzten  und  der  menschliche  Charakter  im  allgemeinen  werden
die  Anzeigeerstattung,  wie  auch  geschieht,  unter  Zuhilfenahme  der  polizeilichen
Organe  im  Flusse  halten.  Anzeigepflichtig  sind  natürlich  nicht  die  Teilnehmer
an  der  Straftat  selbst,  weil  eine  Selbstanzeigepflicht  nicht  festgesetzt  werden
kann.  Wohl  aber  sind  anzeigepflichtig  die  Personen,  welche  gegenüber  dem
Täter  oder  einem  Teilnehmer  nach  der  Strafprozeßordnung  zur  Verweigerung
des  Zeugnisses  berechtigt  sind  (§  51  Str.-Pr.  O.).  Die  Anzeigepflicht  dauert
solange  fort,  als  die  durch  das  strafbare  Verhalten  bereitete  Gefahr  andauert.

Verletzung  der  Wehrpflicht.
§  140.  (L.)  Wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht  wird  bestraft:

1.  ein  Wehrpflichtiger,  welcher  in  der  Absicht,  sich  dem  Eintritte  in
den  Dienst  des  stehenden  Heeres  oder  der  Flotte  zu  entziehen,
ohne  Erlaubnis  entweder  das  Bundesgebiet  verläßt  oder  nach  erreichtem
  militärpflichtigen  Alter  sich  außerhalb  des  Bundesgebietes
aufhält:  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  dreitausend
Mark  oder  mit  Gefängnis  von  einem  Monat  bis  zu  einem  Jahre;

2.  ein  Offizier  oder  im  Offizierrange  stehender  Arzt  des  Beurlaubtenstandes,
  welcher  ohne  Erlaubnis  auswandert:  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängnis  bis  zu
sechs  Monaten.

3.  ein  jeder  Wehrpflichtige,  welcher  nach  öffentlicher  Bekanntmachung
einer  vom  Kaiser  für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegs-