Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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fallen; bei Räumen, die auf dem obersten Decke liegen, oder für die 
sonst eine ausgiebige Lüftung unter allen Umständen sichergestellt ist, 
genügt ein Luftraum von mindestens 3 Kubikmeter auf jeden Schiffs- 
mann. Unter Luftraum ist der Rauminhalt nach Abzug der im Logis- 
raum enthaltenen konstruktiven Schiffsteile zu verstehen. 
An Fußbodenfläche müssen in jedem Logisraum auf jeden darin 
untergebrachten Schiffsmann mindestens 1,6 Quadratmeter entfallen; 
diese Fläche darf bis auf 1,25 Quadratmeter herabgehen, sofern für die 
Inwohner des Logisraums ein besonderer Speiseraum eingerichtet ist. 
Zur Berechnung der Fläche ist nur bis an die Innenkante der Spanten 
zu messen. Bei Logisräumen mit schrägen, nach oben ausfallenden 
Wänden darf an Stelle der Fußbodenfläche der wagerechte Querschnitt 
des Logis in halber Höhe der Berechnung zu Grunde gelegt werden. 
2. Die mittlere lichte Höhe der Logisräume muß mindestens 2 Meter, 
bei Schiffen von nicht mehr als 2 000 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt 
mindestens 1,80 Meter betragen. 
3. Die Logisräume müssen gegen Nässe, üble Gerüche, Wärme benach- 
barter Räume und sonstige belästigende Einflüsse tunlichst geschüitzt sein. 
4. Zugänge zu Laderäumen dürfen nicht durch Logisräume führen. Vor- 
ratsräume mit Ausnahme von Kabelgatts dürfen während der Nacht- 
zeit nur in Notfällen durch Logisräume hindurch betreten werden. 
5. Jeder Logisraum muß dem Tageslicht in ausreichendem Maße zu- 
gänglich sein. Bei dunklem Wetter und zur Nachtzeit muß er aus- 
reichend künstlich beleuchtet werden. 
6. Der mittlere Teil des Logisraums soll tunlichst frei von Schachten, 
Tunneln, durchgehenden Luftziehern und anderen Leitungen sein. 
7. Die Fußböden der Logisräume müssen ein hölzernes Deck haben oder 
mit einem dichten, leicht rein zu haltenden, schlecht wärmeleitenden Be- 
lage versehen sein. Die Wände und Decken der Logisräume müssen 
mit einem hellen Ölfarbenanstriche versehen sein; freiliegende eiserne 
Decken müssen mit einem das Tropfen verhindernden Schutzbelage be- 
kleidet sein. 
8. Jedem Schiffsmann ist eine eigene Koje zum alleinigen Gebrauche zu 
gewähren. Doppelkojen ohne Scheidewand sind unzulässig. Die Länge 
einer Koje darf nicht unter 1,83 Meter, die Breite nicht unter 0,6 Meter 
im Lichten betragen. 
Der Abstand zwischen dem Fußboden und der unteren Koje muß 
mindestens 25 Zentimeter betragen; er darf bis auf 15 Zentimeter herab- 
gehen, wenn drei Kojen übereinander liegen, die aus Eisen gefertigt 
und leicht entfernbar sind. Der Abstand zwischen je zwei übereinander 
befindlichen Kojen sowie derjenige zwischen dem Boden der oberen Koje 
und der Decke des Logisraums muß mindestens 75 Zentimeter betragen. 
Mehr als drei Kojen übereinander sind unzulässig.
	        
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