Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Das Kojenzeug ist tunlichst häufig gründlich zu lüften und zu 
reinigen und, sofern erforderlich, zu desinfizieren. 
9. Abgesehen von der natürlichen Lüftung durch Fenster und Türen sind 
in jedem Logisraum Einrichtungen vorzusehen, durch die auch bei ge- 
schlossenen Fenstern eine genügende Erneuerung und Bewegung der 
Luft ermöglicht wird. Sind Luftzieher vorhanden so muß ihr unteres 
Ende so angebracht sein, daß der kalte Luftstrom nicht unmittelbar 
auf Schlafkojen trifft. 
10. Bei kaltem Wetter ist für genügende Erwärmung der Logisräume zu 
sorgen. Eiserne Öfen sind mit einem mindestens 5 Zentimeter weit ab- 
stehenden, abnehmbaren eisernen Mantel, der am Boden einige große 
Offnungen hat, zu umgeben. Die Öfen dürfen nicht mit Verstellklappen 
am Schornstein und die Ofenröhren nicht mit Verschlüssen (Schossen) 
versehen sein. 
11. Die Ausstattung der Logisräume mit Tischen, Bänken, Schränken und 
dergleichen soll billigen Anforderungen entsprechen. In jedem Logis- 
raume müssen, sofern nicht ein besonderer Eßraum oder eine sonstige 
Gelegenheit zur Einnahme von Mahlzeiten an einem vom Schlafraume 
getrennten Platze vorhanden ist, Tische und Sitzgelegenheiten für 
mindestens die Hälfte der Belegschaft zur Verfügung stehen. Auch ist 
in jedem Logisraume mindestens ein Spucktopf aufzustellen, der täglich 
zu reinigen ist. 
12. Über der Tür zu jedem Logisraume muß die zulässige Belegschaftszahl 
deutlich angegeben sein. 
13. Die Logisräume sind in reinlichem Zustande zu erhalten. 
§ 2. 
Auf Kauffahrteischiffen von nicht mehr als 400 Kubikmeter Brutto-Raum- 
gehalt sowie auf allen Hochseefischereifahrzeugen soll für die Unterkunft der Schiffs- 
mannschaft entsprechend der Bestimmung im § 55 Abs. 1 der Seemannsordnung 
möglichst gut gesorgt werden. 
Einrichtung von Wasch- und Baderäumen für die Schiffsmannschaft. 
§ 3. 
Auf jedem Kauffahrteischiff ist der Schiffsmannschaft Gelegenheit zur körper- 
lichen Reinigung und zum Zeugwaschen zu gewähren. 
§ 4. 
Auf allen Dampfern, auf denen die Zahl der Schiffsmannschaft mehr als 
zwanzig beträgt, muß mindestens ein heller, sauberer Waschraum vorhanden und 
mit Wascheinrichtungen mindestens derart versehen sein, daß eine solche auf jeden
	        
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