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nutzung einer Zwischenlagerung von Sägemehl, Kiesel-
guhr oder ähnlichem Material gut zu verpacken.
2. Diese Kästen sind in besondere Behälter von starkem
Eisenblech oder in feste hölzerne Kisten mit einer Wand-
stärke von mindestens 18 Millimeter und von nicht über
1,2 Kubikmeter Größe, ohne Beilegung anderer Gegen-
stände, dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden
des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von
mindestens 30 Millimeter mit Sägespänen, Stroh,
Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine
Bewegung oder Verschiebung der Pakete auch bei Er-
schütterungen ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts
die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik
tragen.
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von
einem vereideten Sachverständigen ausgestellte Be-
scheinigung über die Beachtung der vorstehenden Be-
stimmungen beigegeben werden.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 6. Juli 1905.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.