Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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8.  21.

Neue  Anlagen,  in  welchen  Quecksilberspiegel  belegt  werden  sollen,  dürfen  erst  in  Betrieb
gesetzt  werden,  nachdem  ihre  Errichtung  dem  zuständigen  k.  Fabrikeninspektor  angezeigt  ist.
Der  Letztere  hat  nach  Empfang  dieser  Anzeige  schleunigst  durch  persönliche  Nevision  festzustellen,
  ob  die  Einrichtung  der  Anlage  den  erlassenen  Vorschriften  entspricht.

§.  22.

Im  Falle  der  Zuwiderhaudlung  gegen  die  §§.  1—21  dieser  Vorschriften  kann  die
Ortopolizeibehörde  die  Einstellung  des  Betriebes  bis  zur  Herstellung  des  vorschriftsmäßigen
Zustandes  anordnen.

§.  23

Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  l.  Is.  in  Kraft.  Gleichzeitig  treten
die  auf  die  Spiegelfabriken  bezüglichen  Vorschriften  in  §S.  1  und  2  der  Bekanntmachung
vom  8.  April  1863,  die  Verhütung  von  Gefahren  für  die  Gesundheit  bei  dem  Arbeitsbetriebe
  in  Fabriken  und  bei  Gewerben  betreffend,  (Regierungeblatt  18063  S.  577,  Kreisamtsblatt
  der  Pfalz  1863  S.  461)  außer  Wirksamkeit.

Abweichungen  von  den  Bestimmungen  in  §§.  1—20  können  von  der  k.  Regierung,
Kammer  des  Innern,  da  zugelassen  werden,  wo  besondere  Eigenthümlichkeiten  der  Betriebsstätte
  oder  des  Betriebs  nach  sachverständigem  Gutachten  günstigere  oder  wenigstens  eben  so
günstige  Bedingungen  darbieten,  wie  sie  nach  jenen  Bestimmungen  erfordert  werden.

In  bereits  bestehenden  Anlagen  sind  die  gemäß  §.  1,  S.  3  Abs.  1  und  3,  S.  4,  §  6,
§.  8,  S.  9,  S§.  10  Abs.  1  und  2,  §.  18  Abs.  1—3  erforderlichen  Einrichtungen  bis
spätestens  1.  Oktober  1890  herzustellen.  Eine  Verlängerung  dieser  Frist,  jedoch  nicht  über
den  1.  Oktober  1894  hinaus,  kann  von  der  k.  Regierung,  Kammer  des  Junern,  bewilligt
werden.

München,  den  30.  Juli  1889.

Frhr.  v.  Feilihsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.

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