Versicherung auf Gegenseitigkeit. Kompetenz. 221
vom 28. Dez. 1831 u. §. 25 Abs. 4 der Satzungen
das k. Stadtgericht München IIJ#. als zuständig bezeichnet
werden.
Erk. d. OGH. vom 15. Juli 1870, U. Nr. 119.
2.
Die Klage einer Feuerversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit
gegen einen Nichtkaufmann auf Zahlung der rückständigen
Jahresbeiträge gehört zur Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte.
Die Liquidationskommission der deutschen Feuerversicherung
auf Gegenseitigkeit in Liquidation zu
Nürnberg hatte durch ihren bevollmächtigten Anwalt
bei dem k. Stadt= und Landgerichte Amberg
gegen mehrere Restanten, nämlich gegen den Büttnermeister
B., den Binder F., den Drechsler H.
und die Bauerswittwe Sch. Klage auf Zahlung. ihrer
rückständigen Jahresprämien erhoben, diese Klage
wurde jedoch durch Beschluß des k. Stadt= und
Landgerichtes Amberg vom 9. Nov. 1869, weil es
sich hier um den Vollzug eines Handelsgesellschaftsvertrages,
somit um eine zum Handelögerichte gehörige
Sache handle, wegen Mangels der Zuständigkeit
zurückgewiesen.
Dasselbe Schicksal widerfuhr der hierauf vondem
klägerischen Anwalte gegen die betreffenden
Restanten bei dem Handelsgerichte zu Amberg erhobenen
Klage, indem dieses Gericht durch Beschluß
vom 28. Dez. 1869 dieselbe, weil ein Handelsgeschäft
nicht gegeben sei, sofort wegen Unzuständigkeit
zurückwies. «
Der hienach zwischen dem k. Stadt= und Landgerichte
Amberg und dem k. Handelsgerichte dortselbst
entstandene negative Kompetenz-Konflikt wurde
auf geschehene Anregung von dem obersten Gerichtshofe
dahin entschieden, daß das k. Stadt= und Landgericht
Amberg zur Verhandlung und Entscheidung
dieser Sache zuständig sei.