Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Tarif  B.

Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  Deutsche  Zollgebiet.

Der  im  gegenwärtigen  Tarife  erwähnte  deutsche  allgemeine  Tarif  ist  der  Zolltarif  vom  25.  Dezember  1902  in  seiner

durch  das  deutsche  Reichsgesetz  vom  gleichen  Tage  bestimmten  Fassung.

 

 

Nummer  .
des                                                                                                                                       Zollsatz
deutschen                                Benennung  der  Gegenstände                                         für
allgemeinen                                                                                                               1  Doppelzentner
Tarifs
                                                                                                                                                 Mark
aus  23  Kartoffeln,  frisch,  in  der  Zeit  vom  15.  Juni  bis  31.  Juli  .  .  .  .  .  1        
aus  26  Zichorien  (Zichorienwurzeln),  auch  zerkleinert,  getrocknet  (gedarrt)  .  0,80
aus  33  Küchengewächse,  frisch:
Spargel  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  frei
Blumenkohl,  Zwiebeln  und  Brüsseler  Zichorie  (Witloof)  frei
38  Bäume,  Reben,  Stauden,  Sträucher,  Schößlinge  zum  Verpflanzen,  und
sonstige  lebende  Gewächse,  ohne  oder  mit  Erdballen,  auch  in  Töpfen
oder  Kübeln;  Pfropfreiser:
Cycasstämme  ohne  Wurzeln  und  Wedel;  Palmen,  Lorbeerbäume,
indische  Azaleen;  Forstpflanzen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
Rosen  .  ...  .  .  ..  12
nicht  besonders  benannt:
Pflanzen  in  Töpfen  ..  10
Pflanzen  ohne  Erdballen  6
andere  5
aus  45  Weintrauben  (Weinbeeren),  frisch,  zum  Tafelgenuß,  eingehend  in  Postsendungen
  von  einem  Gewichte  bis  5  Kilogramm  einschließlich  .  .  .  .  .  .  frei