Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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(Nr.  8683.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu
Büsum  und  zu  Warwerort  im  Kreise  Norderdithmarschen,  Regierungsbezirk
  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  5.  Januar  1880.

A.  An  Hafengeld
wird  entrichtet  von  Schiffsfahrzeugen
I.  von  12  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt  und  darunter

beim  Eingannggggaa  10  M.
beim  Ausganngggagagag  10

für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung.
Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  A.  1.  bezeichneten  Art  bleiben  von
der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind.
II.  von  mehr  als  12  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt
a)  wenn  sie  beladen  sind

beim  Eingange.  ...........  ...  ...  .  .  .....  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  5  M.

beim  Ausgangggg  5
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind

beim  Eingaungeegg  .  ....  .  ...  2  M.

beim  Ausganggg  .  ..  .  .  ..  2

für  jedes  Kubikmeter.

B.  An  Bohlwerksgeld
wird  entrichtet  von  Waaren,)  welche  in  Fahrzeugen  in  den  Hafen  ein=  oder  aus
demselben  ausgehen  und  über  die  Bohlwerke  an's  Land  oder  zu  Wasser  gebracht
werden
1)  von  Oelfrüchten  für  den  Zennnnerr  5  Pf.
2)  von  allen  Kornarten  für  2  Zennerrr  .  .  ...  5.
3)  von  Kartoffeln,  Wurzeln,  Rüben,  frischem  Obste,  für  den  ZLentner  2
4)  von  Stein=  und  Holzkohlen

a)  für  das  Hektolttreernr  ...  ...  .  .  ..  1
b)  in  ganzen  Schiffsladungen  für  das  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
  des  Schifse  8.

5)  von  Hornvieh,  Pferden,  Füllen,  Eseln  und  Mauleseln,  pro
Stckkkkkk..  40