Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Nummer                                                                                                                                 Zollsatz 
deutschen                               Benennung der Gegenstände                                        für 
allgemeinen                                                                                                                     1 Doppelzentner 
Tarifs                                                                                                                                         Mark 
aus 902 Maschinen zur Zurichtung von Gespinsten und Gespinstwaren aus Wolle 
oder anderen Tierhaaren, soweit sie nicht unter Nr. 874 des allgemeinen 
Tarifs fallen. 4,50 
904 Maschinen zur Bearbeitung von Metallen, Hölzern oder Steinen; 
Dampf- und hydraulische Schmiedepressen; Nietmaschinen und mechanische 
Hämmer (Fall-, Luftdruck-, Federhämmer und sonstige durch Kraft- 
übertragung betriebene Hämmer: 
                            von 2,5 Doppelzentner oder daruntter 12 
bei einem        von mehr als 2,5 bis 10 Doppelzentner ... .. .. ... 8 
Reingewicht      von mehr als  10 bis 30 Doppelzentner 6 
der          
Maschine          von mehr als 30 bis 100 Doppelzentner 5 
                             von mehr als 100 Doppelzentner 4 
905 Pflüge für Kraftbetrieb, auch mit zugehörigen Kraftmaschinen; Mäh- 
maschinen 4 
aus 906 Gebläsemaschinen, Ventilationsmaschinen, Pumpen, Wasserhaltungs- 
maschinen, Maschinen für Sortierung, Waschen oder Zerkleinerung 
von Kohlen und Erzen, Maschinen zum Formen von Preßkohlen, 
Mörtelzerkleinerungsmaschinen, Hebemaschinen, Kältemaschinen, Maschinen 
zum Polieren von Spiegelglas, Maschinen zur Herstellung und Be- 
arbeitung von Hutstumpen aus Haarfilz; alle diese Maschinen, soweit 
sie nicht unter eine andere Nummer des allgemeinen Tarifs fallen: 
                           von mehr als 1 Doppelzentner bis 2 Doppelzentner 7 
bei einem      von mehr als 2 Doppelzentner bis 4 Doppelzentner 6 
Rein-               von mehr als 4 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner. 5,50 
gewicht der   von mehr als 10 Doppelzentner bis 50 Doppelzentner 5 
 Maschine        von mehr als 50 Doppelzentner bis 100 Doppelzentner 4,50 
                          von mehr als 100 Doppelzentner 3 
  
Anmerkung zu Nr. 894, 899, 900, 902, 904, 905, 906. Maschinen 
können zu den vertragsmäßigen Sätzen auch in zerlegtem Zustand unter den 
 
	        
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