Nummer des Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs Mark
aus 915 Motorfahrräder:
bei einem von 50 Kilogramm oder darunter 100
Reingewicht
des von mehr als 50 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 75
Stückes von mehr als 1 Doppelzentner bis 2,,5 Doppelzentner 70
916 Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur Beförderung von
Waren oder zur Mitführung von Anhängewagen eingerichtet. 100
(919/20) Fahrradteile (ausgenommen Antriebsmaschinen und Teile
von solchen):
919 aus Eisen:
roh................................................. 25
bearbeitet............................................ 100
920 aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, aus
Holz, Kork, Hartkautschuk, Horn, Leder, Zellhorn (Celluloid) oder
diesem ähnlichen Formerstoffen; fertige Räder für Fahrräder 100
aus 926 Handfeuerwaffen aller Art aus unedlen Metallen oder aus Legierungen
unedler Metalle, mit Ausnahme von Kriegswaffen 60
927 Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von solchen, sowie andere
Teile von Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Verschluß-
stücke), aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle:
roh................................................. 6
Läufe, nur gebohrt und abgedreht oder grob abgeschliffen 10
Läufe, in anderer Weise bearbeitet; andere Teile von Handfeuer-
waffen (ausgenommen Schlösser und Verschlußstücke), bearbeitet. 24