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Von der Vernichtung dürfen ausgenommen werden
a) Zierreben und einzeln stehende Spalierreben an Häusern und in ein-
gefriedigten Gärten, wenn sie mit anderen Rebpflanzungen nicht in
Verbindung stehen;
b) die Rebpflanzungen am Justberg in der Gemarkung Fameck sowie die
Rebpflanzungen in den Gemarkungen Reichersberg, Endorf, Villers-
Bettnach, Charleville, Dentingen, Kuhmen, Hargarten.
Von dem Verbote der Anpflanzung von Reben darf ausgenommen werden
die Ausbesserung der Rebpflanzungen am Justberg in der Gemarkung Fameck.
Geringfügige Abweichungen von diesen Anordnungen können durch den
Reichskanzler zugelassen werden.
§ 9.
In den nördlich der Schutzzone liegenden lothringischen Gemarkungen sowie
in den preußischen Kreisen Saarlouis, Merzig, Saarburg und Saarbrücken ist
die Anpflanzung von Reben zur Gewinnung von Rotwein zu untersagen.
§ 10.
Aus den Gemarkungen Rettel, Oberkontz, Sierck und Apach des Kreises
Diedenhofen-Ost ist ein besonderer Weinbaubezirk zu bilden.
§ 11.
Die nördlich des Metzer Seuchengebiets in Lothringen liegenden Reb-
pflanzungen sind ebenso wie die Rebpflanzungen in den benachbarten Kreisen der
Rheinprovinz alljährlich durch Kolonnen von Sachverständigen zu begehen —
Nr. 4 der Ausführungsgrundsätze —; bei jeder Begehung sind Wurzelunter-
suchungen in der Art vorzunehmen, daß in regelmäßigem Wechsel mindestens in dem
vierten Teile der Rebpflanzungen je der vierte Teil der Rebstöcke angeschlagen wird.
In der gleichen Zeitfolge sind innerhalb der Schutzzone die Spalier- und
Zierreben durch Sachverständige zu untersuchen.
§ 12.
In dem im § 11 bezeichneten Gebiete sind die bei der Bekämpfung der
Reblaus bewährten Maßregeln nach Maßgabe der Grundsätze für die Ausführung
der §§ 1 bis 3 des Gesetzes mit besonderem Nachdrucke zur Anwendung zu
bringen; außerdem ist
a) die Neuanlage von Reben — Nr. 21 der Grundsätze — von behörd-
licher Genehmigung abhängig zu machen;
b) eine strenge Kontrolle des zur Anlage und zur Ausbesserung der Reb-
pflanzungen dienenden Materials durchzuführen;