Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 694 — 
e) die Desinfektion dieses Materials vor der Verwendung anzuordnen 
und zu überwachen; 
d) anzuordnen, daß Abfallholz von Reben an Ort und Stelle verbrannt 
werden muß. 
§ 13. 
Die Maßregeln zur Durchführung des § 11 Abs. 1 und des § 12 sind 
für die benachbarten preußischen und elsaß-lothringischen Landesteile tunlichst ein- 
heitlich zu gestalten. 
Berlin, den 7. Juli 1905. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.