Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 707 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
  
Nr. 34. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung der Grundbuchordnung. S. 707. — Druckfehler-Berichtigung. 
S. 708. 
  
  
(Nr. 3156.) Gesetz, betreffend Änderung der Grundbuchordnung. Vom 14. Juli 1905. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der § 55 Satz 1 der Grundbuchordnung wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen 
Eigentümer sowie im übrigen allen aus dem Grundbuch ersichtlichen 
Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung 
erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung 
eines Eigentümers auch denjenigen, für welche eine Hypothek, Grund- 
schuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Rechte 
im Grundbuch eingetragen ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Gefle, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 14. Juli 1905. 
  
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
Relchs- Gesetzbl. 1905. 112 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1905.
	        
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