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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 37.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ratifizierung des in Paris „am 18. Mai 1904 unterzeichneten
Abkommens über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchen-
handel durch Portugal. S. 715. — Bekanntmachung., betreffend die Hinterlegung der Ra-
tifikationsurkunden Italiens und der Schweiz zu den am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen
Abkommen über das internationale Privatrecht. S. 716
(Nr. 3162.) Bekamntmachung, betreffend die Ratifizierung des in Paris am 18. Mai 1904
umterzeichneten Abkommens über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung
wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel durch Portugal. Vom
9. August 1905.
Außer den in der Bekanntmachung vom 12. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 705)
aufgeführten Staaten hat auch Portugal das in Paris am 18. Mai 1904
unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten
über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den
Mädchenhandel (Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 695) ratifiziert. Die Ratifikations-
urkunde ist der Französischen Regierung unterm 12. Juli 1905 übermittelt worden.
Berlin, den 9. August 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Mühlberg.
Reichs-Gesetzbl. 1905. 115
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1905.