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fertgung des Schuldtitels erforderlich ist, tritt an deren Stelle eine mit Voll-
streckbarkeitsbescheinigung versehene beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung der
polizeilichen Strafverfügung oder des Strafbescheids. Der Gouverneur kann
vorschreiben, daß alle oder einzelne Verwaltungsbehörden die auf Grund der
§§ 23 bis 27 verhängten Geldstrafen auch in das bewegliche Vermögen nur
durch Ersuchen des Bezirksrichters vollstrecken dürfen. Die Vorschriften des § 5
Abs. 2, 3 finden alsdann entsprechende Anwendung.
Die Vollstreckung der auf Grund der §§ 23 bis 27 festgesetzten Freiheits-
strafen erfolgt auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde durch den Bezirksrichter,
in dessen Bezirke diese ihren Sitz hat.
Der Reichskanzler und mit seiner Zustimmung der Gouverneur können
die Vollstreckung der Freiheitsstrafen außer in dem Falle des § 463 der Straf-
prozeßordnung für bestimmte Teile einzelner Schutzgebiete anderen Behörden
übertragen.
III. Bekanntmachungen.
§ 29.
Die nach dieser Verordnung von den Verwaltungsbehörden zu bewirkenden
Bekanntmachungen erfolgen entweder durch Mitteilung zu Protokoll oder durch
Zustellung.
Die Zustellungen sollen mittels eingeschriebenen Briefes (Telegramm) oder
durch Übergabe der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks stattfinden.
Die die Zustellung veranlassende Behörde ist befugt, ihr unterstellte Beamte
mit der Beglaubigung sowie der Übergabe zu beauftragen.
Auf die Zustellung durch Übergabe eines Schriftstücks finden die Vorschriften
der §§ 171 bis 173, 180 bis 184, 186, 189 der Zivilprozeßordnung ent-
sprechende Anwendung; in den Akten ist zu vermerken, in welcher Weise, an
welchem Orte und zu welcher Zeit die Übergabe erfolgt ist.
Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes nach dem Deutschen Reiche
hin erfolgt gegen Rückschein.
Bei Zustellungen nach dem Auslande bestimmt der Gouverneur für den
einzelnen Fall die Frist, nach deren Ablaufe die Zustellung als bewirkt anzusehen
ist. Der Gouverneur kann die Bestimmung der Frist für einzelne Teile des
Schutzgebiets anderen Behörden übertragen.
IV. Rechthilfe.
§ 30.
Die Behörden desselben Schutzgebiets einschließlich der Gerichte haben
einander bei Bekanntmachungen und Vollstreckungshandlungen Rechtshilfe zu
leisten. Auch kann die Rechtshilfe der Gerichte von den Verwaltungsbehörden