Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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In solchen Gebieten gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sich 
nicht aus dem Inhalte der Sonderberechtigung ein anderes ergibt. 
§ 95. 
Verbot des Schürfens und Bergbaues für Beamte und Militärpersonen. Den im Schutzgebiete dienstlich tätigen Beamten und Militärpersonen ist  
ohne Genehmigung des Reichskanzlers das Schürfen und der Bergbau im Schutz-    
gebiet untersagt. An den von solchen Personen durch Schürfarbeiten oder durch   
den Bergbau ohne Genehmigung gewonnenen Mineralien (§ 1) erwirbt der Landes-  
fiskus das Eigentum mit der Gewinnung. 
l§ 96. 
Befugnis des Reichkanzlers zum Erlaß ergänzender Vorschriften. Soweit die auf das Bergwesen bezüglichen Rechtsverhältnisse nicht durch  
diese Verordnung geregelt sind, ist der Reichskanzler zu dieser Regelung ermächtigt.   
Er kann insbesondere bestimmen, daß diese Verordnung auch auf die Aufsuchung  
und Gewinnung anderer als der im § 1 bezeichneten Mineralien Anwendung findet.   
Der Reichskanzler kann ferner für den Geltungsbereich dieser Verordnung  
oder Teile desselben: 
1. die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen verlängern, 
2. die Zuständigkeit der Behörden im Schutzgebiet abweichend von dieser 
Verordnung regeln, 
3. für das Schürfen und den Bergbau auf Edelsteine sowie auf andere 
Edelmineralien, soweit letztere auf der angeschwemmten Lagerstätte auf- 
treten, abweichende Vorschriften erlassen, 
4. die Erlaubnis zum Schürfen von der Lösung eines Schürfscheins ab- 
hängig machen und vorschreiben, daß ein Schürfer nicht mehr als eine 
bestimmte Anzahl Schürffelder belegen darf, 
5. die Schürffeldgebühr, die Feldessteuer sowie die Förderungsabgabe er- 
mäßigen oder erhöhen. 
§ 97. 
Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten 
werden in dessen Vertretung durch das Auswärtige Amt (Kolonial-Abteilung) 
wahrgenommen. 
§ 98. 
Inkrafttreten der Verordnung. Die Kaiserliche Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwest-   
afrikanischen Schutzgebiete, vom 15. August 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 179)  
wird aufgehoben. · 
Eine in Gemäßheit der Verordnung vom 15. August 1889 erteilte Schürf- 
erlaubnis bleibt bis zu ihrem Ablauf in Kraft. 
Ein auf Grund einer solchen Erlaubnis gemachter und der Bergbehörde 
binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung angezeigter Fund gibt 
dem Schürfer als Finder das Recht, binnen einer vom Gouverneur bestimmten 
Frist ein die Fundstelle einschließendes Schürffeld nach Maßgabe dieser Verordnung 
Reichs-Gesetzbl. 1905. 120
	        
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