Nummern
des russischen Zollsatz
gemeinen Tarifs (vom Bezeichnung der Waren. Einheit. in
13./26. Januar
1903. Rubeln. Kopeken.
aus 57 Lederwaren:
aus 3. Kleine Gegenstände aus Leder jeder Art im
Gewichte von ½ Pfund und weniger das
Stück, wie: Damentaschen, Börsen, Porte-
monnaies, Portefeuilles, Zigarrentaschen, Brief.
taschen, auch mit Bestandteilen aus unedlen
Metallen (einschließlich der Beschläge und Ver-
schlüsse aus vergoldeten oder versilberten un-
edlen Metallen) oder aus anderen Stoffen (ein-
schließlich Ausputz oder Futter aus Seide und
aus Halbseide Pfund 2 70
aus 5. Notizbücher und Portefeuilles, im Gewichte
von mehr als ½ Pfund das Stück, aus
Leder, auch aus Sämisch-, Glacé-, Saffian-
leder oder Pergament ..... .. . . . . . . . ... Pfund 1 05
Anmerkung zu Punkt 5. Der in diesem Punkte
vorgesehene Zollsatz ist auf alle darin erwähnten
Waren, deren Gewicht 1/2 Pfund übersteigt, an-
zuwenden, auch wenn diese Waren mit Beschlägen
oder Verschlüssen aus vergoldeten oder versilberten
unedlen Metallen versehen oder mit Seide oder
Halbseide ausgeputzt oder gefüttert sind.
aus 6. Maschinen-Treibriemen, ungenäht; lederne
Treiber (Peckers) für Webstühle; runde Treib-
riemchen .. . .. .. Pud 10 —
aus 59 3. Böttcherwaren, fertige Faßdauben (gefalzt und
gehobelt) .. . ....... . . . . . . . . ... Pud — 50
Anmerkung zu Punkt 3. Fertige Gefäße
werden mit 50 Kopeken für das Pud verzollt, auch
wenn sie mit eisernen Reifen versehen sind.