Nummern
des russischen
allgemeinen
Tarifs (vom
13./26. Januar
1903).
Bezeichnung der Waren.
Einheit.
Zollsatz
in
Rubeln.
Kopelen.
(aus 73)
aus 74
3. Fußbodenplatten aus geschmolzener, nicht
wassersaugender (Stein-) Masse, unglasiert,
auch mit anderer als glatter Oberfläche:
a) einfarbig, mehr als 15 mm dick. .. . ..
b) einfarbig, 15 mm und weniger dick
c.) mehrfarbig (überzogen mit andersartigen
Massen) von jeder Dicke
aus 4. Tonplatten für Wandbekleidung, glasiert, von
jeder Farbe, glatt oder mit Reliefverzierungen:
a) einfarbig . . . . ..
b) mehrfarig . . ..
aus 1. Dachziegel jeder Art:
a) unglasiert, auch einfarbig, ohne Verzierung
mit Bildhauerarbeit oder Malerei .. ...
aus 2. Ofenkacheln jeder Art aus Töpfermasse, glatt
oder mit Reliefverzierungen:
à) einfarbig, auch glasiert
b) mehrfarbig, auch glasiert . .
c) mit Malerei, Vergoldung und anderen
Verzierungen . . ..
Anmerkung zu Punkt 2. Nach Abs. 2a,
b und c werden auch vorspringende Teile von
Kachelöfen (wie Bekrönungen, Medaillons usw.)
verzollt.
aus 4. Geschirr und nicht besonders genannte Töpfer-
waren aus gewöhnlichem Tone, auch glasiert:
à) ohne Muster oder Verzierungen
Anmerkung zu Punkt 4a. Das Auf-
spritzen von Farbe, wodurch kein regelmäßiges
Muster erzielt wird, wird nicht als Verzierung
angesehen.
Pud
Pud
Pud
Pud
Pud
Pud
Pud
Pud
Pud
Pud
30
45
45
90
10
30
75
25
37½