Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

VI. 
VII. 
VIII. 
— 106 — 
Im § 5 Abs. 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: 
„Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt nach näherer Be- 
stimmung des Bundesrats dem Empfänger, dem Versender oder 
dem Absender ob.“ 
Ebendaselbst werden die Worte: „der Absender" ersetzt durch die Worte: 
der Empfänger, der Versender oder der Absender“. 
Im § 6 Abs. 1 wird in Zeile 2 das Wort: „Auslande“ durch das 
Wort „Zollauslande“ ersetzt. 
Ebendaselbst wird in Zeile 3 das Wort: „Ausland“ durch das Wort: 
„Zollausland"“ ersetzt. 
In Zeile 7 daselbst werden die Worte: ,und Deklarationen““ gestrichen. 
Im § 7 Abs. 1 werden die Worte: „hat der Warenführer“ ersetzt 
durch die Worte: „hat nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
entweder der Warenführer oder der Empfänger oder der Versender 
oder der Absender“. 
Im § 9 werden die Worte: „vom Zollgebiet durch das Ausland nach 
dem Zollgebiet“ ersetzt durch die Worte: „vom Zollgebiet, ein- 
schließlich der Zollausschlüsse, durch das Ausland nach diesen Ge- 
bieten"“. 
Ebendaselbst werden hinter dem Worte: „Straßenstrecken,“ zugefügt 
die Worte: „beim Verkehre mit den Zollausschlüssen". 
Im § 10 werden die Worte: § 4 Absatz 27 ersetzt durch die Worte: 
„§ 4 Abs. 2, 3". 
§ 12 Abs. 1 Hiffer 2 b erhält folgende Fassung: 
„aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet oder 
nach den Zollausschlüssen befördert werden;“. 
Im § 12 Abs. 1 werden als Ziffern 3, 4, 5 und 7 eingefügt: 
,,3. die Waren, welche 
a) in die Lollausschlüsse gebracht, von dort nach dem Ausland 
ausgeführt oder durch sie durchgeführt werden, 
b) aus diesen Gebieten ausgehen mit der Bestimmung, durch 
das Ausland nach diesen Gebieten oder nach dem Zollgebiete 
befördert zu werden; 
4. Ausstellungsgüter; 
5. die im § 6 Hiffer 2 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 
genannten Gegenstände; 
7. andere Sendungen unter 20 Kilogramm Rohgewicht."“ 
Ebendaselbst erhält die bisherige Ziffer „3" die Ziffer ,,6".
	        
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