Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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§ 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Befreiung von der statistischen Gebühr erstreckt sich nicht: 
1. auf die einer Zollabfertigung unterworfenen zollfreien Waren, 
welche nach vorheriger Versendung unter Zollüberwachung 
bei einem Amte im Innern in den freien Verkehr gesetzt, 
2. auf Waren, welche aus dem freien Verkehre des Zollgebiets 
stammen und von Niederlagen für unverzollte Gegenstände 
unter Zollüberwachung nach dem Auslande verbracht, 
3. auf ausländische Waren, die in die Zollausschlüsse zum 
Zwecke des Verbrauchs gebracht werden; 
4. auf Waren des freien Verkehrs des Zollgebiets, welche in 
die Zollausschlüsse gebracht werden und dort nicht zum Ver- 
brauche bestimmt sind.“ 
XI. Im § 13 Abs. 2 werden die Worte: „Inhaber (natürlicher Besitzer)“ 
ersetzt durch das Wort: „Besitzer“. 
XII. Im § 15 wird als zweiter Absatz hinzugefügt: 
„Auf die Verjährung der statistischen Gebühr finden die für 
die Jollgefälle geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.“ 
XIII. Im § 16 wird das Wort: „Zollverwaltung“ ersetzt durch die Worte: 
„Lollverwaltung und die mit den statistischen Erhebungen sonst be- 
trauten Organe“. 
XIV. Im § 17 Abs. 1 wird in Zeile 3 das Wort: „Absender“ ersetzt durch 
die Worte: „Empfänger, Versender oder Absender“. 
Im § 17 werden im Abs. 2 die Worte: „und Entscheidung“ ersetzt 
durch die Worte: „) Entscheidung und Verjährung“. 
XV. Im § 18 wird die Ziffer ,409“ durch die Ziffer „440 ersetzt. 
Ebendaselbst wird in der letzten Zeile das Wort: „Absenders“ ersetzt 
durch die Worte: „Empfängers, Versenders oder Absenders". 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. März 1906 in Kraft. Der Reichskanzler 
d*b 
wird ermächtigt, das Gesetz vom 20. Juli 1879 in der Fassung, die sich nach 
den vorstehenden Anderungen und bei Berücksichtigung des veränderten Sprach- 
gebrauchs ergibt, als „Gesetz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem 
Auslande"“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt 
bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 7. Februar 1906. 
(L. S. Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
 
	        
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