— 1237 —
Reichs-Gesetzlat.
–—. . Ó —–— — — — — — — —- — —— — — —.
5.
Jnhalt: Gesetz, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehre. S. 137. — Verord-
nung, betreffend die anderweite Regelung der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Schutz-
gebiete der Marschall-, Brown, und Providence- Inseln. S. 133. — Bekanntmachung, be-
treffend Anderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1309.
— — — — —
(Nr. 3194.) Gesetz, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehre. Vom
12. Februar 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2e.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der Wertbestimmung von Einfuhrscheinen, welche gemäß § 11 Ziffer 1,
5 und 6 des ZJolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 (Reichs. Gesetzbl. S. 303)
bei der in der Zeit vom 1. März 1906 bis einschließlich 28. Februar 1907 statt-
findenden Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Hafer, Buchweizen und Speise-
bohnen zu erteilen sind, werden die auf die Einfuhr derartiger Waren vor dem
1. März 1906 vertragsmäßig zur Anwendung kommenden Zollsätze zu Grunde gelegt.
§ 2.
Soweit bei der Ausfuhr während des im § 1 bestimmten Zeitraums durch
Vorlegung von Bescheinigungen der Zollbehörden nachgewiesen wird, daß Waren
der vorbezeichneten Art nach dem 28. Februar 1906 unter Entrichtung des Ein-
gangszolls nach den vom 1. März 1906 ab geltenden Zollsätzen in den freien
Verkehr des Zollgebiets eingeführt worden sind, werden der Wertbestimmung der
Einfuhrscheine bis zur Höhe des Lollwerts der in den Bescheinigungen nach-
gewiesenen Mengen die vom 1. März 1906 ab geltenden vertragsmäßigen Zoll-
sätze zu Grunde gelegt.
§ 3.
Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden bei der Ausfuhr von Müllerei-
erzeugnissen, welche aus den im § 1 bezeichneten Fruchtarten im freien Verkehre
Reichs. Gesetzbl. 1906. 21
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 1906.