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Jollnachlaß für gewisse Waren in Süd-Rhodesia.
Laut Bekanntmachung der Regierung vom
30. Juni 1906 (Nr. 161/1906) wird auf folgende
Gegenstände bei der Einfuhr nach Süd-Rhodesia
ein Nachlaß des ganzen Zolles gewährt:
Denaturierter Branntwein, Spiritus, der ausschließlich
zu gewerblichen oder wissenschaftlichen
Zwecken oder zum Heizen eingeführt wird, sowie
Waren, die zum Verbrauch an Orten außerhalb
des Zollvereins bestimmt sind.
(The Board of Trade Journal Nr. 520. S. 307.)
Jolltarlfänderungen in Gambia.
Laut Verordnung des Gouverneurs vom
19. November 1906 (Nr. 12/1906) sind Gegenstände
aller Art, die von dem an der Spitze der
Regierung stehenden Beamten zum persönlichen
Gebrauch eingeführt werden, von der Freiliste
des Zolltarifs zu streichen.
The Board of Trade Journal Nr. 526, S. 608.)
olltarifänderungen in der Goldküste (westlich
des Volta).
Durch Verordnung Nr. 16 vom Jahre 1906
— Customs Tariff (Amendment) Ordinance,
1906 — ist der durch die Zolltarifverordnung
vom Jahre 1904 für die Kolonie Goldküste
(westlich des Volta) festgesetzte Zolltarif unter Aufhebung
der zur Abänderung des Tarifs erlassenen
Verordnung vom Jahre 1905 hinsichtlich der
Zölle für Spirituosen und einige andere Artikel,
wie folgt, abgeändert:
Zollsat#
bisher künftig
Schill. Pce. Schill. Pce.
Branntwein, Genever, Rum,
Liköre und andere Spiri-=tuosen,
die nicht so verfüßt
oder mit einem anderen Artikel
derart versetzt sind, daß
ihr Stärkegrad nicht durch
Sgpkes Hydrometer festgestellt
werden kann, bei einer Stärke
von höchstens 12½ Grad
unter Normalstärke Imperialgallon
oder ein
Bruchteil davon 4 6 5
Und für jeden Grad oder
Teil eines Grades über
12½ Grad unter Normalstärke
ein Zuschlag Imperialgallon
oder ein
Bruchteil davon — 2 —
3o
bisher
llsat
künftig
Schill. Pce. Schill. Pce.
Der Zollkollektor kann
mit Zustimmung des Gouverneurs
jederzeit vorschreiben,
daß statt des
Sykeschen Hydrometers zur
Feststellung der Stärke von
Spirituosen Tralles’ oder
ein ähnliches anderes Hydrometer
gebraucht werden
kann.
Wenn ein derartiges
anderes Hydrometer benutzt
wird, so können die
vorstehenden Zölle durch
folgende Bestimmung ersetzt
werden:
Branntwein, Genever,
Rum, Liköre und
andere Spirituosen,
die nicht so versüßt
oder mit einem anderen
Artikel derart
versetzt sind, daß ihr
Stärkegrad nicht durch
Tralles oder ein etwa
vorgeschriebenes anderes
Hydrometer festgestellt
werden kann,
bei einer Stärke von
höchstens 50 Prozentgraden
reinen Alkohols
nach solchem Hydrometer
i-D
perialgallon oderein
Bruchteil davon
Und bei größerer Stärke
für jeden Grad über
50 Prozentgrad ein
Zuschlag Im---perialgallon
oderein
Bruchteil davon
Bearbeiteter Tabak, Zigarren
oder Schnupftabak Pfund
Unbearbeiteter Tabak Pfund
Ol — Kerosin-, Stein-, Rangun=
oder Birmaöl oder
aus Petroleum, Steinkohle,
Schiefer, Schieferton, Torf
oder anderen bituminösen
Stoffen hergestelltes, ferner
aus Petrolenumerzeug-=nissen
oder aus einem der
obengenannten Ole durch
Raffinierung so bearbeitet,
daß es für Leuchtzwecke ge-