Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

68  316

Jollnachlaß  für  gewisse  Waren  in  Süd-Rhodesia.

Laut  Bekanntmachung  der  Regierung  vom
30.  Juni  1906  (Nr.  161/1906)  wird  auf  folgende
  Gegenstände  bei  der  Einfuhr  nach  Süd-Rhodesia
  ein  Nachlaß  des  ganzen  Zolles  gewährt:


Denaturierter  Branntwein,  Spiritus,  der  ausschließlich
  zu  gewerblichen  oder  wissenschaftlichen
Zwecken  oder  zum  Heizen  eingeführt  wird,  sowie
Waren,  die  zum  Verbrauch  an  Orten  außerhalb
des  Zollvereins  bestimmt  sind.

(The  Board  of  Trade  Journal  Nr.  520.  S.  307.)

Jolltarlfänderungen  in  Gambia.

Laut  Verordnung  des  Gouverneurs  vom
19.  November  1906  (Nr.  12/1906)  sind  Gegenstände
  aller  Art,  die  von  dem  an  der  Spitze  der
Regierung  stehenden  Beamten  zum  persönlichen
Gebrauch  eingeführt  werden,  von  der  Freiliste
des  Zolltarifs  zu  streichen.

The  Board  of  Trade  Journal  Nr.  526,  S.  608.)

olltarifänderungen  in  der  Goldküste  (westlich
des  Volta).

Durch  Verordnung  Nr.  16  vom  Jahre  1906
—  Customs  Tariff  (Amendment)  Ordinance,
1906  —  ist  der  durch  die  Zolltarifverordnung
vom  Jahre  1904  für  die  Kolonie  Goldküste
(westlich  des  Volta)  festgesetzte  Zolltarif  unter  Aufhebung
  der  zur  Abänderung  des  Tarifs  erlassenen
Verordnung  vom  Jahre  1905  hinsichtlich  der
Zölle  für  Spirituosen  und  einige  andere  Artikel,
wie  folgt,  abgeändert:

Zollsat#
bisher  künftig
Schill.  Pce.  Schill.  Pce.
Branntwein,  Genever,  Rum,
Liköre  und  andere  Spiri-=tuosen,

  die  nicht  so  verfüßt
oder  mit  einem  anderen  Artikel
  derart  versetzt  sind,  daß
ihr  Stärkegrad  nicht  durch
Sgpkes  Hydrometer  festgestellt
werden  kann,  bei  einer  Stärke
von  höchstens  12½  Grad
unter  Normalstärke  Imperialgallon
  oder  ein
Bruchteil  davon  4  6  5
Und  für  jeden  Grad  oder
Teil  eines  Grades  über
12½  Grad  unter  Normalstärke
  ein  Zuschlag  Imperialgallon
  oder  ein
Bruchteil  davon  —  2  —

 

3o

bisher

llsat
künftig

Schill.  Pce.  Schill.  Pce.

Der  Zollkollektor  kann
mit  Zustimmung  des  Gouverneurs
  jederzeit  vorschreiben,
  daß  statt  des
Sykeschen  Hydrometers  zur
Feststellung  der  Stärke  von
Spirituosen  Tralles’  oder
ein  ähnliches  anderes  Hydrometer
  gebraucht  werden
kann.

Wenn  ein  derartiges
anderes  Hydrometer  benutzt
  wird,  so  können  die
vorstehenden  Zölle  durch
folgende  Bestimmung  ersetzt
  werden:

Branntwein,  Genever,
Rum,  Liköre  und
andere  Spirituosen,
die  nicht  so  versüßt
oder  mit  einem  anderen
  Artikel  derart
versetzt  sind,  daß  ihr
Stärkegrad  nicht  durch
Tralles  oder  ein  etwa
vorgeschriebenes  anderes
  Hydrometer  festgestellt
  werden  kann,
bei  einer  Stärke  von
höchstens  50  Prozentgraden
  reinen  Alkohols
  nach  solchem  Hydrometer
  i-D

perialgallon  oderein
Bruchteil  davon

Und  bei  größerer  Stärke
für  jeden  Grad  über
50  Prozentgrad  ein
Zuschlag  Im---perialgallon
  oderein

Bruchteil  davon

Bearbeiteter  Tabak,  Zigarren
oder  Schnupftabak  Pfund
Unbearbeiteter  Tabak  Pfund
Ol  —  Kerosin-,  Stein-,  Rangun=
  oder  Birmaöl  oder
aus  Petroleum,  Steinkohle,
Schiefer,  Schieferton,  Torf
oder  anderen  bituminösen
Stoffen  hergestelltes,  ferner
aus  Petrolenumerzeug-=nissen
  oder  aus  einem  der
obengenannten  Ole  durch
Raffinierung  so  bearbeitet,
daß  es  für  Leuchtzwecke  ge-