Halberstadt. Klosteraufhebung. Ostpreussen. 145
Verdacht eigennütziger Absichten begründet, nach gleichen Grundsätzen zu
bestimmen. Das allgemeine Ziel dieser Veränderungen ist und bleibt die
Aufbebung der Klöster. Da aber deren plötzliche und gänzliche Aufhebung
theils wegen der Seelsorge Verlegenheiten erzeugen, theils wegen der auch
den Bettel-Mönchen zu gebenden Pensionen dem Staate kostbar werden
würde, so dürfte es eben so sicher und mit gleichen oder grössern Vortheile
zum Ziele führen:
1. Die fernere Annahme der Novizen zu verbieten, die bereits angenommenen
abzufinden und den Austritt aus dem Orden und Kloster denen,
die es wfinschen, zu erleichtern, im Fortlaufe dieser Maassregeln aber, so
wie die Kloster-Geistlichen nach und nach abnehmen, die Mitglieder
mehrerer Klöster, so weit es irgend angeht, zusammen zu legen und dadurch
die gänzliche Aufhebung der Klöster zu beschleunigen.
2. immittelst für den ungestöhrten Fortgang des Gottesdienstes und der
Schul-Anstallten allenfalls durch Verpflichtung der Klöster, Welt-Geistliche
dazu anzustellen, Sorge zu tragen, zugleich aber auch
3. durch Aufnahme genauer Inventarien tiber das Vermögen eines jeden
Klosters, Einführung einer strengen Aufsicht und Rechnungsführung, wobey
den Ordens-Geistlichen entweder eine auskömmliche Competenz zu bestimmen
oder ein förmlicher Haus-Etat zu ihrem Unterhalt auf Lebenszeit gemacht
werden kann, daflir zu sorgen, dass nicht allein das Vermögen erhalten,
sondern auch dem Staate der alljährlich steigende Ueberschuss entrichtet
und zulezt das gantze Kloster-Vermögen zu dessen Disposition gestellt
werde.
In Erwägung dessen nehmen 8. M. Anstand, die Anträge der Ref.
schon jezt zu approbiren, tragen denselben vielmehr auf, die angegebenen
Ideen an und für sich sowohl, als in ihrer Anwendung auf die Klöster in
den alten teutschen Provinzen sorgfältig zu prüfen und ihr pflichtmässiges
Gutachten dartiber zu erstatten. «
Hiernach Cabinets-Ordre an Reck, Massow, Angern, Potsdam 1804
April 19.
B. 59. Minhten des Cabineta.
1804
April 16
705. Gutachten des Ostpreussischen Konsistoriums an das Ost- April 15
preussische Etats-Ministerium. Königsberg 1804 April 15.
R. 47. 23. Abschrift,
Die Aufhebung der Parochial-Abgaben ist in Ostpreussen nicht zulässig.i)
»Da die von den Inspectoren erforderten Nachrichten wegen der Paroehial-
Abgaben von fremden Religions- Verwandten und in wie ferne die
projectirte Declaration wegen Aufhebung der Parochial-Abgaben in Süd-,
West- und Neu-Ost-Preussen und Neu-Schlesien auch auf die hiesige Pro-1)
Cfr. No. 589 und 718.
Öranier, Preussen und die kath. Kirche. IX. 10