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Reichs-Gesetzblatt
6.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und Anderung der Unlagen V.
und VI zur Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. S. 141. — Berichtigung. S. 142.
(Nr. 3197.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen
und Anderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung
für Eisenbahnen. Vom 16. Februar 1906.
. A
uf Grund des 8 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52)
hat der Bundesrat beschlossen:
In den besonderen Bestimmungen zum Abschnitte III des Militär-
tarifs für Eisenbahnen wird als iffer 4 hinzugefügt:
(4) Kraftwagen, die nicht der Militärverwaltung gehören, werden
zu den Sätzen des Militärtarifs befördert, wenn im Militär-
fahrschein angegeben ist, daß die Beförderung für Rechnung
der Reichskasse erfolgt.
2. Auf Grund der Vorschrift im § 54, u der Militär-Transport-Ordnung haben
die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen
und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen:
In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung ist unter B
in Ifd. Nr. 19 hinter
„Fertige Granatzünder C/96“
nachzutragen:
3. Ferner hat auf Grund derselben Vorschrift der Königlich Preußische Herr
Kriegsminister bestimmt:
In der Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung ist unter B
in Ifd. Nr. 19 hinter
„Fertige Granatzünder C/96“
nachzutragen:
und 04//.
Berlin, den 16. Februar 1906.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1906. 22
Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1906.