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Nummer Zollsatz
des deutschen » ür 1 Doppel-
zentner Benennung der Gegenstände 5
Tarifs Mark
2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach näherer Bestimmung
des Bundesrats Zugochsen im Alter von 2!/, bis 5 Jahren zum
Zollsatze von 30 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum far 1 Deppel
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eigenen Wirtschaftsbetriebe nachweislich notwendig sind. * r
gewicht
104 Schafe . . . . . ..
106 Schweine 9
für 1 Doppel--
zentner Reingewicht
aus 107 Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh, ausgenommen Gänse 4
aus 108 Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide
von Vieh (ausgenommen Federvieh): ür 1 e,
frisch, auch gekühlt, nicht gefroen 27
einfach zubereitet: 35
zum feineren Tafelgenuß zubereitt .. . . ... 75
Anmerkungen.
1. Zum Satze von 27 Mark werden auch zerlegte Schweine einschließlich
des daran haftenden Schweinespecks verzollt.
2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies Fleisch (auch Zungen,
jedoch nicht genießbare Eingeweide) unterliegen einem Zollzuschlage von
10 vom Hundert. Gepökelte oder geräucherte Schweineschinken (Vorder-
und Hinterschinken) werden nach dem vertragsmäßigen Satze für einfach
zubereitetes Fleisch ohne Zollzuschlag verzollt.
aus 110 Federvieh, geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitt . . ... 14
aus 111 Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitt . ... 20
aus 112 Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitt 20
aus 114 Würste aus Fleisch von Ve .. .. .. ... .. . . .. . . . . . . . ... 40
aus 115 2Teichkarpfen, lebende . ... . .. .. . . . ... . .... . . . .. . . . . . . . . . . . .. frei
Anmerkung. Die zollfreie Zulassung lebender Teichkarpfen
erfolgt gegen Beibringung von Zeugnissen, welche von zuständigen
Organen ausgestellt werden und bestätigen, daß die Sendung aus
Teichen stammt. Die Regierungen der vertragschließenden Teile behalten
sich die Verständigung darüber vor, welche Organe zur Ausstellung
dieser Zeugnisse zuständig sein sollen.