Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
  
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Nummer Zollsatz 
des deutschen » ür 1 Doppel- 
zentner Benennung der Gegenstände 5 
Tarifs Mark 
2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach näherer Bestimmung 
des Bundesrats Zugochsen im Alter von 2!/, bis 5 Jahren zum 
Zollsatze von 30 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum far 1 Deppel 
« « · «- - ür oppel · 
eigenen Wirtschaftsbetriebe nachweislich notwendig sind. * r 
gewicht 
104 Schafe  . . . . . .. 
106 Schweine 9 
für 1 Doppel-- 
zentner Reingewicht 
aus 107 Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh, ausgenommen Gänse 4 
aus 108 Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide 
von Vieh (ausgenommen Federvieh): ür 1 e, 
frisch, auch gekühlt, nicht gefroen 27 
einfach zubereitet: 35 
zum feineren Tafelgenuß zubereitt .. . . ... 75 
Anmerkungen. 
1. Zum Satze von 27 Mark werden auch zerlegte Schweine einschließlich 
des daran haftenden Schweinespecks verzollt. 
2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies Fleisch (auch Zungen, 
jedoch nicht genießbare Eingeweide) unterliegen einem Zollzuschlage von 
10 vom Hundert. Gepökelte oder geräucherte Schweineschinken (Vorder- 
und Hinterschinken) werden nach dem vertragsmäßigen Satze für einfach 
zubereitetes Fleisch ohne Zollzuschlag verzollt. 
aus 110 Federvieh, geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitt . . ... 14 
aus 111 Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitt . ... 20 
aus 112 Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitt 20 
aus 114 Würste aus Fleisch von Ve .. .. .. ... .. . . .. . . . . . . . ... 40 
aus 115 2Teichkarpfen, lebende . ... . .. .. . . . ... . .... . . . .. . . . . . . . . . . . .. frei 
  
Anmerkung. Die zollfreie Zulassung lebender Teichkarpfen 
erfolgt gegen Beibringung von Zeugnissen, welche von zuständigen 
Organen ausgestellt werden und bestätigen, daß die Sendung aus 
Teichen stammt. Die Regierungen der vertragschließenden Teile behalten 
sich die Verständigung darüber vor, welche Organe zur Ausstellung 
dieser Zeugnisse zuständig sein sollen. 
 
	        
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