Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifs 
— 170 — 
Benennung der Gegenstände 
  
  
Zollatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark 
  
228 
229 
230 
233 
234 
236 
  
Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, geschlemmt; 
Superphosphatgips . . . . . . . . .. 
Wasserbindende (hydraulische) Zuschläge, z. B. Tuff, Traß, Puzzolan 
und Puzzolanerde, Santorin (Santorinerde), auch gemahlen oder 
gestamft . . . .. . . . . ... 
Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement, Magnesiazement, 
Schlackenzement und dergleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbe— 
mitteln oder anderen Stoffen, ungemahlen (Zementklinker, Zement- 
griese usw.), gemahlen, gestampft) auch gemahlener Kalk 
Schiefer: 
rohe Schieferblöcke . . . . . . .. 
rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefenr . ... 
Dachschiefer . . . . .. 
Anmerkungen. 
1. Schieferplatten von mehr als 20 Zentimeter Stärke sind als Schiefer- 
blöcke zu behandeln. 
2. Als Tafelschiefer sind Schieferplatten von höchstens 5 Millimeter Stärke, 
rein blauer oder blaugrauer Farbe und rechteckiger Form zu behandeln, 
jedoch mit Ausnahme solcher, welche durch ein mindestens 2 Zentimeter 
vom Rande entfernt durchgeschlagenes Loch als Dachbelagplatten erkenn- 
bar und deshalb als Dachschiefer zu verzollen sind. Außerdem werden 
alle Schieferplatten von mehr als 5 und weniger als 10 Millimeter 
Stärke sowie solche von nicht mehr als 5 Millimeter Stärke, welche 
die vorstehend bezeichneten Merkmale des Tafelschiefers nicht auf- 
weisen, insbesondere diejenigen von grünlicher oder rötlicher Färbung 
oder von Rautenform, als Dachschiefer behandelt. 
3. Die vertragsmäßigen Zollsätze für rohen Tafelschiefer und für Dach- 
schiefer sind auch dann anzuwenden, wenn die Kanten durch bloßes 
Behauen, Beschneiden oder Sägen bearbeitet sind. 
Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, 
poröse und dichte, roh oder bloß roh behauen, auch gesägt, jedoch 
an nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht ge- 
sägten (geschnittenen) Matten; auch gemahlene Steine, im allgemeinen 
Tarife nicht besonders genannt: . .. 
Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe, anderweit im allgemeinen 
Tarife nicht genannt oder inbegriffen, auch gebrannt, geschlemmt, 
emahlen oder gereinigt; Kreidemasse (aus Kreide, anderen Erden, 
Leim und dergleichen) zu Formerarbeien ... 
  
frei 
frei 
frei 
frei 
1 
0,65 
frei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.