Metadata : Die Jesuiten, deren Geschichte, Verfassung, Moral, Politik, Religion und Wissenschaft.

willig  giebt.  Ebenso  eine  Frau,  die  ihrem  Manne  Geld
wegnimmt,  damit  er  es  nicht  verschwende  oder  ein  ketzerisches
Buch,  damit  er  es  nicht  lese  (Busembaum,  Escobar,  Diana,
Lessius,  Liguori  und  Gury).  Dienstboten  dürfen  kleine
Portionen  Lebensmittel  stehlen  (Navarra  und  die  Vorigen),
Mönche  das  ihnen  von  den  Vorgesetzten  vorenthaltene  Notwendige
  (Escobar  u.  a.).  Arme  dürfen  kleine  Beiträge  zusammenstehlen,
  um  sich  zu  erhalten  (Medina,  Escobar  und
Gury).  Wer  aus  Not  fremdes  Gut  verzehrt,  braucht  es
nicht  zu  erstatten;  dem  Schuldner  darf  man  nehmen  was
er  schuldet  oder  dem  Gläubiger,  was  man  ihm  nach  eigener
Ansicht  zu  viel  bezahlt  hat  oder  dem  Herrn,  was  man  an
Lohn  zu  wenig  erhält  oder  was  davon  wegen  unabsichtlicher
Beschädigung  einer  Sache  abgezogen  wird.  Ebenso  ist  es
erlaubt,  auf  Grund  einer  Gegenforderung  vom  Gläubiger
die  Quittung  zu  erschleichen,  unter  dem  Vorwande,  ihn
bezahlen  zu  wollen  rc.  (alles  mit  noch  mehrerem  bei  Gury
compend.  P.  I.  No.  616—625;  cas.  consc.  pag.  177  f0.
Auch  Lehmkuhl  (theol.  mor.  I.  p.  577  1)  gestattet  in  gewissen
  Fällen  die  geheime  Schadloshaltung,  welche  doch
nach  den  Gesetzen  wahrer  Moral  durchaus  verwerflich  ist.
Busembaum,  Laymann,  Navarra,  Liguori  und  Gury  gestatten
  dem  Wesen  nach  dem  Schuldner,  mit  Bezahlung  der
Schuld  zu  warten,  so  lange  er  will  oder  auch  für  immer,
wenn  er  durch  die  Bezahlung  mehr  Nachteil  erlitte  als  der
Gläubiger  Vorteil  hätte,  —  Lessius  und  Escobar  dem  Falliten,
so  viel  zurückzubehalten,  daß  er  anständig  leben  kann,  d.  h.
in  der  Praxis:  so  viel  er  will,  —  Sanchez  sogar:  das
Zurückbehaltene  vor  dem  Richter  abzuleugnen.  Escobar,
Filliucius,  Liguori,  Gury  (compend.  P.  I.  No.  944  st.)
u.  a.  gestatten  den  Spielern  so  viel  Freiheiten,  daß  damit
thatsächlich  jeder  Spielbetrug  erlaubt  ist,  und  Moullet  (compend.
  I,  521)  ist  so  freundlich  dem  Schneider  die  Versorgung
  seiner  „Hölle“  mit  Tuchstücken  von  „nicht  bedeuten-