Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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des  öerreichisch.  Zollsatz

 

 

ungeriche  Benennung  der  Gegenstände  für  Kbonleh
ariss  Kronen
aus  276  Pinsel,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  275  fallenden  groben  Pinsel,
mit  Montierungen:
aus  a)  aus  gewöhnlichen  Materialen  .  .  .  .  .  .  ..  60.—
aus  b)  aus  feinen  Materialien:
1.  Pinsel  aus  zugerichteten  Borsten,  auch  montiert  mit  Holz
oder  Eisen,  ohne  Politur  oder  Lack  80.—
2.  seine  Borsten=  und  Haarpinsel  mit  Holzmontierungen  und
runden  oder  flachen  Nickelzwingen  .  ..  90.—
3.  andere  feine  Pinsel  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder
feinen  Materialen  .  .  .  ..  120.—
Anmerkung  zu  Nr.  275  und  276.  Bei  Pinseln  bleiben  Bunde
aus  Bindfaden  oder  Garnen  (auch  aus  Seide)  und  Bunde  aus  leonischen
Drähten  oder  leonischen  Gespinsten  ohne  Einfluß  auf  die  Verzollung.
(aus  280/282).  Nicht  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  benannte
  Waren  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Span  und  dergleichen:

280  Grobe  Fußdecken  und  Matten  (Wagendecken  und  dergleichen):
a)  ungefärbt.  10.—
b)  gefärbt  .  .  ..  .  .  ...  12.—
Anmerkungen.
1.  Kokosläufer  nach  Art  der  Laufteppiche  hergestelltt  ...  16.—

2.  Bei  Kokosläufern  und  Kokosmatten  bleibt  eine  geringfügige  Beimischung
  von  anderen  Flecht=  oder  Spinnstoffen,  die  zur  Befestigung
des  Gewebes  oder  Geflechtes  dient,  oder  eine  zur  Erhöhung  der
Haltbarkeit  bestimmte  gewöhnliche  Bandeinfassung  auf  die  Verzollung
ohne  Einfluß.

aus  282  Korbflechterwaren  (auch  aus  Flechtweiden):

a)  gemeine  (grobe  Pack-,  Trag-,  Wagen=  und  Wäschekörbe,  Fischreusen

  und  dergleichen)  aus  ungeschälten  oder  geschälten

Ruten  usw.,  weder  gebeizt,  gefärbt,  gefirnißt,  noch  lackiert:

1.  ohne  Verbindung  mit  anderen  Materiallen  .  ..  5.50

Anmerkung.  Zum  Vertragssatze  der  Nr.  282à  1  werden
auch  ordinäre  Holzspankörbe,  weder  gebeizt,  gefärbt,  gefirnißt,  noch
lackiert,  ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  von  der  Beschaffenheit
  wie  sie  zu  Emballagezwecken  (Versendung  von  Waren)  oder
zu  Wirtschaftszwecken  verwendet  werden,  zugelassen.  Ein  am  Rande
solcher  Körbe  eingeflochtener  farbiger  Spanstreifen  bleibt  bei  der  Verzollung
  außer  Betracht.

2.  in  Verbindung  mit  Holz,  Eisen  oder  unedlen  Metallen.  8.—