Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

–  234

 

Nummer
des  österreichisch.
ungarischen
allgemeinen
arifs

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz
für  100  Kilogramm


Kronen

 

aus  275

b)

 

wie  halbseidene  Posamentier-  und  Knopfwaren  der  Nr.  260  in
Verzollung  zu  nehmen.

6.  Applikationsstickereien  auf  anderen  Grundstoffen  als  solchen  ganz  oder
teilweise  aus  Seide,  bei  denen  der  Grundstoff  mit  Mull  oder  Tüll
durch  Aufsticken  von  Mustern  derart  verbunden  ist,  daß  die  Muster
durch  Ausschneiden  des  auf-  oder  darunterliegenden  Stoffes  sichtbar
werden,  gehören  nicht  zu  den  genähten  Gegenständen  der  Nr.  274,
sondern  sind  als  Stickereien  zu  verzollen.

7.  Textilwaren,  in  die  nur  Buchstaben,  wenn  auch  verschlungene  oder
in  sich  selbst  verzierte  (Monogramme,  Bierbuchstaben  usw.),  oder
Namen,  Nummern  oder  dergleichen  eingestickt  sind,  werden  nicht  zu
den  Stickereien  gerechnet.

8.  Taschentücher,  Tischzeng,  Bettzeug  und  Handtücherzeug  aus  Garnen
von  Baumwolle  oder  Spinnstoffen  der  Klasse  XXIII  mit  Säumen,
welche  ohne  Umbiegen  des  Geweberandes  durch  bloßes  Benähen  desselben
  oder  durch  ein=  oder  mehrfaches  Umbiegen  des  Geweberandes
in  größerer  oder  geringerer  Breite  und  Festnähen  des  umgebogenen
Gewebestücks  hergestellt  und  dabei  weder  mit  Durchbrucharbeit  (Ajournähten)
  irgend  welcher  Art  versehen,  noch  durch  Zierstiche  oder  in
anderer  Weise  verziert  sind,  werden  deshalb  weder  mit  den  Zollsätzen
für  genähte  Gegenstände  noch  mit  einem  Zollzuschlag  belegt.

Für  die  vorgenannten  Waren  wird  an  Stelle  der  Zollsätze  für
genähte  Gegenstände  der  in  Ziffer  5  Absatz  2  der  allgemeinen  Anmerkungen
  zu  den  Tarifklassen  XXII  bis  XXVI  des  allgemeinen
Tarifs  vorgesehene  Zollzuschlag  von  10  Prozent  erhoben,  wenn  sie
entweder  nur  mit  einfachen  Ajoursäumen  (Halbstäbchensäumen  oder
Ganzstäbchensäumen)  oder  nur  mit  einem  einreihigen  Durchbruch
versehen  sind,  welcher  im  Innern  des  Gewebes  mit  den  Geweberändern
leichläuft  und  in  genau  derselben  Art  wie  die  einfachen  Ajoursäume,
jedoch  ohne  Zusammenhang  mit  dem  Saum  durch  besondere  Nähfäden

hergestellt  ist.

Bürstenbinderwaren,  gemeine,  d.  i.  aus  nicht  weiter  zugerichteten  Borsten
(auch  Borstensurrogaten),  Stroh,  Massava  und  anderen  vegetabilischen
Sioffen  auch  montiert  mit  Holz  oder  Eisen,  ungefärbt,  ohne  Politur
oder  Lack:

Pinsel,  grobe  .  .  .  .  ..
andere  gemeine  Bürstenbinderwaren

 

32.—
25.—