Nummer
des österreichisch-
ungarischen
allgemeinen
arifs
—— — — —
Benennung der Gegenstände
Zollsatz
für 100 Kilo-
gramm
Kronen
d)
aus 480
481
messer mit Heft und Ring (feststehend), Schusterkneipe, Kürschner-
messer, Sattler-Viertel. und Halbmonde, Webermesser, Vergolder-
messer mit rohen Holzheften, Hackmesser, auf der Schneidseite über
20 Zentimeter lang, Wiegemesser mit zwei oder mehreren Klingen
und mit über 25 Zentimeter Sehnenlänge, Abhäutemesser, Rüben-
stößel, Rebmesser, Strohmesser (Futterklingen), Häckselmesser, Stampf-
messer, Maschinenmesser (zu Hobel., Papier-, Scher., Spalte-, Mah-
maschinen, Strohschneide- oder anderen Schneidemaschinen).
2. Unter Nr. 479b fallen grobe Messer und Scheren für den gewerb-
lichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch auch dann, wenn sie grob
gepließt sind. Derlei Schneidewerkzeuge kennzeichnen sich durch deutlich
sichtbare gleichlaufende Schleifstriche.
Scheren (mit Ausnahme der groben für den gewerblichen oder
landwirtschaftlichen Gebrauch), auch feinst bearbeitet:
1. unter 20 cm Länge (Länge eines Scherengliedes von der
Spitze bis zum Griff) .... . .. . . . .. . . .. . . ..... . ...
2. andere . ..
Taschen= und Schnappmesser aller Art, auch feinst bearbeitet. ..
alle anderen Messerschmiedwaren, auch feinst bearbeitet:
1. dergleichen jedoch bloß grob gepließte Messerschmiedewaren
in Heften aus rohem oder bloß gefärbtem, nicht lackiertem
oder gebeiztem Holz oder in gewöhnlichen Heften aus
Eisen.
2. andere
a) Blechspielwaren, ohne Verbindung mit anderen Materialien
b) andere Spielwaren, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder
feinen Materialen . . . .
Waren aus nicht schmiedbarem Guß, im allgemeinen Tarif nicht be—
sonders benannte, auch mit Verbindungsstücken aus schmiedbarem
Eisen oder in Verbindung mit Holz:
roh oder bloß gescheuert, bei einem Stückgewichte:
von mehr als 100 Kilogramm:
æ) roh
E) gescheuert
Reichs= Gesetzbl. 1906.
45.—
145.—
132.—
5.—
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