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13. Nach Artikel 9 des Viehseuchenübereinkommens zur Weide gebrachte
Tiere dürfen in den freien Verkehr jenes Teiles, in dessen Gebiet sich die Weide
befindet, übergehen, wenn rücksichtlich deren Gesundheit keine Bedenken bestehen,
und wenn gegenüber ihrem Herkunftsorte veterinärpolizeiliche Verbote oder Be-
schränkungen nicht vorliegen.
14. Für Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayerischer,
sächsischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz= oder
Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen
unter Inanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grund autonomer Ver-
ordnungen gewährten seuchenpolizeilichen Erleichterungen eingeführt wird, können
von den Regierungen der vertragschließenden Teile Normalgewichte vereinbart
werden, die der Verzollung zum vertragsmäßigen Gewichtszoll zu Grunde zu
legen sind.
15. Wenn bei der Handhabung des Viehseuchenübereinkommens zwischen
den vertragschließenden Teilen Meinungsverschiedenheiten entstehen, so wird auf
Verlangen eines dieser Teile die gutachtliche Außerung einer gemischten Kommission
eingeholt werden. Diese Außerung wird bei der hiernach zu treffenden Entscheidung
entsprechend gewürdigt werden.
Jeder der vertragschließenden Teile ernennt für die Kommission zwei Mit-
glieder. Die Kommission ist befugt, sich in Fällen, in denen sie sich nicht
einigen kann, ein fünftes Mitglied zu kooptieren. Dieses fünfte Mitglied ist,
wenn die Kommission sich hierüber nicht anders verständigt, in dem ersten Falle
der Bildung einer gemischten Kommission aus den Angehörigen des einen und im
zweiten Falle aus den Angehörigen des anderen der beiden vertragschließenden
Teile und so abwechselnd aus den Angehörigen des einen oder des anderen Teiles
zu wählen. Im ersten Falle dieser Art wird der vertragschließende Teil, dessen
Angehörigen das fünfte Mitglied zu entnehmen ist, durch das Los bestimmt.
Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die
bloße Tatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Viehseuchenüberein-
kommens, auf welches es sich bezieht, als von den vertragschließenden Teilen
gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung am
25. Januar 1905 in Berlin unterzeichnet.
Graf von Posadowsky. Freiherr von Richthofen. Szögyény.