II. Neuer Artikel.
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„Artikel IVa.
Die als Proben oder Muster dienenden zollpflichtigen Gegen-
stände, die in das eine der beiden Länder von den Handlungsreisenden
des anderen Landes eingebracht werden, sollen zollfrei zugelassen werden,
falls den nachfolgenden, zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder
Einlieferung in eine Niederlage erforderlichen Förmlichkeiten ent-
sprochen wird:
1. Das Zollamt, über das die Proben oder Muster eingehen, er-
mittelt den Betrag des darauf haftenden Zolles. Der Handlungs-
reisende hat diesen Betrag bei dem Zollamte bar zu hinterlegen
oder annehmbare Sicherstellung zu leisten.
2. Zum Zwecke der Festhaltung der Identität werden die einzelnen
Proben oder Muster, soweit es angeht, durch Anbringung von
Stempeln, Siegeln oder Bleien bezeichnet. Ausnahmsweise können
die letzteren auf Behältnissen, welche mit den umschlossenen Gegen-
ständen in unmittelbarer Berührung stehen, angebracht werden,
wenn nach Ansicht des Eingangszollamts dieses Verfahren voll-
ständige Sicherheit gewährt.
Die Erkenmungsseichen die zur Wahrung der Identität der
aus einem der beiden Länder ausgeführten und zur Wiedereinfuhr
in dasselbe bestimmten Proben oder Muster amtlich angelegt
worden sind, sollen gegenseitig anerkannt werden, und zwar in
dem Sinne, daß die von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes
angelegten Zeichen auch in dem anderen Lande zum Beweise
der Identität dienen. Die beiderseitigen Zollämter dürfen
jedoch weitere Erkennungszeichen anlegen, falls dies notwendig
erscheint.
3 Es ist ein Abfertigungspapier auszustellen, welches enthalten soll:
a) ein Verzeichnis der eingebrachten Proben oder Muster, in
welchem die Gattung der Ware und solche Merkmale sich
angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet
sind
b) eine Angabe über den auf den Proben oder Mustern haf-
tenden Zoll und darüber, ob er hinterlegt oder sichergestellt
worden ist;
c) eine Angabe über das Erkennungszeichen (Stempel, Siegel
oder Blei), das an den Proben oder Mustern oder gegebenen-
falls an den Behältnissen angebracht worden ist;