Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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mehr, soll, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen 
Verkehr und den Handel im allgemeinen bestimmt sind, gleichviel, ob 
sie vom Staate, oder mit staatlicher Genehmigung von Privatpersonen 
verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden 
Teiles unter gleichen Bedingungen und gegen Zahlung gleicher Gebühren 
wie den Angehörigen des eigenen Staates gestattet werden. 
Solche Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Beleuchtungs- 
und Lotsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei 
wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.“ 
XI. Neuer Artikel. 
Hinter Artikel IX c wird nachstehender Artikel eingefügt: 
„Artikel IX d. 
Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Serbien und 
die serbischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland völlig 
auf dem Fuße der inländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, 
gleichviel, von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind, 
und gleichviel, woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind. 
Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung 
von einem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht eingeräumt 
werden sollte, soll gleichzeitig und bedingungslos auch dem anderen 
Teile zustehen. 
Von den vorstehenden Bestimmungen wird jedoch eine Ausnahme 
emacht in betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche den 
zeugnissen des inländischen Fischfanges in dem einen oder dem anderen 
Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten.“ 
XII. Neuer Artikel. 
Hinter Artikel IX d. wird nachstehender Artikel eingefügt: 
„Artikel IX e. 
Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits nach den jedem 
Lande eigentümlichen Gesetzen und Verordnungen auf Grund der durch 
die zuständigen Behörden den Kapitänen, Schiffseignern oder Schiffern 
ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt werden.“ 
XIII. Ueuer Artikel. 
Hinter Artikel IX e wird nachstehender Artikel eingefügt: 
„Artikel IX f. 
Die deutschen Schiffe, welche nach einem serbischen Hafen, und 
umgekehrt die serbischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen
	        
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