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mehr, soll, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen
Verkehr und den Handel im allgemeinen bestimmt sind, gleichviel, ob
sie vom Staate, oder mit staatlicher Genehmigung von Privatpersonen
verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden
Teiles unter gleichen Bedingungen und gegen Zahlung gleicher Gebühren
wie den Angehörigen des eigenen Staates gestattet werden.
Solche Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Beleuchtungs-
und Lotsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei
wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.“
XI. Neuer Artikel.
Hinter Artikel IX c wird nachstehender Artikel eingefügt:
„Artikel IX d.
Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Serbien und
die serbischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland völlig
auf dem Fuße der inländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden,
gleichviel, von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind,
und gleichviel, woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind.
Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung
von einem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht eingeräumt
werden sollte, soll gleichzeitig und bedingungslos auch dem anderen
Teile zustehen.
Von den vorstehenden Bestimmungen wird jedoch eine Ausnahme
emacht in betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche den
zeugnissen des inländischen Fischfanges in dem einen oder dem anderen
Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten.“
XII. Neuer Artikel.
Hinter Artikel IX d. wird nachstehender Artikel eingefügt:
„Artikel IX e.
Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits nach den jedem
Lande eigentümlichen Gesetzen und Verordnungen auf Grund der durch
die zuständigen Behörden den Kapitänen, Schiffseignern oder Schiffern
ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt werden.“
XIII. Ueuer Artikel.
Hinter Artikel IX e wird nachstehender Artikel eingefügt:
„Artikel IX f.
Die deutschen Schiffe, welche nach einem serbischen Hafen, und
umgekehrt die serbischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen