Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Regierung  die  Durchfuhr  von  frischem  oder  zubereitetem  Fleisch,  das
serbischen  Ursprungs  ist  und  von  dort  unmittelbar  versandt  wird,  bei
Beobachtung  der  veterinären  Vorbeugungsmaßregeln,  welche  durch  die
bestehenden  oder  von  den  deutschen  Behörden  zu  erlassenden  Gesetze,
Anweisungen  und  Verordnungen  erforderlich  werden,  zulassen.

Unter  dem  gleichen  Vorbehalt  wird  Fleisch  serbischen  Ursprungs,
das  im  Sinne  des  deutschen  Gesetzes  über  die  Fleischbeschau  vom
3.  Juni  1900  als  zubereite  angesehen  werden  kann,  zur  Einfuhr  in
Deutschland  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zugelassen
  werden.“

IV.  zu  Artikel  VI.
In  Absatz  2  fallen  die  Nummern  1  bis  9  und  11  weg.

V.  zu  Artikel  VI  und  VII.

In  Absatz  2  litera  a  werden  die  Worte  „zehn  Kilometer“  durch  „fünfzehn
Kilometer“  ersetzt.

VI.  Meue  Bestimmungen  zu  Artikel  IX  und  IXa.
Die  nachstehenden  Bestimmungen  werden  eingefügt:

„Zu  Artikel  IX  und  IX a.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Sätze  des  neuen  serbischen  Zolltarifs
  die  bisher  neben  den  Zöllen  erhobene  Obrtsteuer  mitumfassen,
wird  diese  Steuer  in  Zukunft  nicht  mehr  von  den  aus  Deutschland  nach
Serbien  eingeführten  Waren  erhoben  werden.

Da  ferner  das  Wagegeld  in  Serbien  beseitigt  ist,  werden  von
Nebengebühren  nur  noch  die  in  Ziffer  1,  3  und  4  von  Artikel  IX  des
bestehenden  Vertrags  benannten  Gebühren  zur  Erhebung  gelangen.

Erzeugnisse,  welche  zwar  in  Deutschland  aber  nicht  in  Serbien
hervorgebracht  oder  hergestellt  werden,  können  der  für  Rechnung  des
Staates  oder  der  Gemeinden  erhobenen  Troscharina  nur  insoweit  und
in  der  Höhe  unterworfen  werden,  als  sie  beim  Abschluß  des  gegenwärtigen
  Zusatzvertrags  dieser  Abgabe  bereits  unterliegen.

Im  übrigen  unterliegen  die  aus  Deutschland  nach  Serbien  eingeführten
  Waren,  für  welche  im  serbischen  Vertragstarif  Ermäßigungen
oder  Bindungen  des  Zollsatzes  vereinbart  sind,  in  Serbien  keinerlei
weiteren  inneren  Abgaben  irgend  welcher  Art,  mögen  dieselben  für

Rechnung  des  Staats  oder  von  Gemeinden  oder  von  Körperschaften
erhoben  werden.“