Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Im Falle keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem Ein- 
tritt des letzteren Termins seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören 
zu lassen, kundgibt, soll dieser nebst den erwähnten Änderungen und Ergänzungen 
bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab gelten, wo ihn der eine oder 
der andere der vertragschließenden Teile kündigt. 
Artikel 4. 
Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden 
sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
  
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung, den * November 
Eintausend neunhundert und vier. « 
(L.s.)Frhr.v.Richthofen. (L.S.)M.G.Militchevitch. 
  
Der vorstehende Zusatzvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat am 22. Februar 1906 stattgefunden. Auf Grund 
einer Vereinbarung der beiden vertragschließenden Teile tritt dieser Zusatzvertrag am 
1. März 1906 in Kraft. 
 
	        
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