Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Schürffeldgebühr. 
Anzeige. 
UÜbertragbarkeit des 
Schürfrechts. 
— 370 — 
§ 27. 
Für jedes Edelmineralschürffeld ist eine Schürffeldgebühr von monatlich 
zehn Mark, für jedes gemeine Schürffeld eine solche von monatlich fünf Mark 
im voraus zu entrichten, und zwar für die Zeit vom ersten Tage des Monats, 
in welchem die Belegung des Schürffeldes stattfindet, bis zum letzten Tage des 
Monats, in welchem der Antrag auf Umwandlung des Schürffeldes bei der zu- 
ständigen Behörde gestellt (§ 37) oder die Umwandlung von der Bergbehörde 
verfügt (§ 38) wird oder die Schließung des Schürffeldes aufhört. 
Die Gebühr ist an die Bergbehörde oder eine andere von dem Gouver- 
neur bezeichnete Behörde für wenigstens sechs Monate zu zahlen und wird erst- 
malig am Tage der Anzeige von der Belegung des Schürffeldes (§ 28), in der 
Folgezeit am ersten jedes Kalendermonats fällig. Ist sie nicht am Tage der 
Fälligkeit entrichtet, so hört die Schließung des Schürffeldes auf. 
§ 28. 
Von der Belegung des Schürffeldes ist sofort der Bergbehörde schriftlich 
oder zu Protokoll Anzeige zu erstatten. Der Gouverneur kann vorschreiben,) 
daß die Anzeige bei einer anderen Behörde anzubringen ist. 
Die Anzeige muß enthalten: 
1. den Namen, Stand und Wohnort des Schürfers; 
2. den Verwaltungsbezirk, in dem das Schürffeld belegen istz 
3. die Art des Schürffeldes (Edelmineralschürffeld, gemeines Schürffeld); 
4. den Tag und die Stunde der Aufrichtung des Merkmals; 
5. die möglichst genaue Beschreibung der Lage und Ausdehnung des 
Schürffeldes unter Angabe der Ordnungsnummer und Beifügung 
einer Skizze, aus der dessen Grenzen, seine Größenverhältnisse, die 
vorhandenen Geländegegenstände (Tagesgegenstände) sowie die Nord- 
richtung in der Weise ersichtlich sein müssen, daß das Schürffeld danach 
im Gelände aufgefunden werden kann. 6 
Der Gouverneur kann vorschreiben, daß die Anzeige noch weitere Angaben 
zu enthalten hat oder in bestimmter Form zu erstatten ist. 
Fehlt der Anzeige eine der erforderlichen Angaben, so kann die Behörde 
(Abs. 1) für die Vervollständigung eine Nachfrist setzen. 
§ 29. 
Geht die Anzeige nicht binnen vier Wochen nach Belegung des Schürffeldes 
oder im Falle der Setzung einer Nachfrist binnen dieser Frist bei der Behörde 
ein, so hört die Schließung des Schürffeldes auf. 
§ 30. 
Zur Ubertragung des Rechtes am Schürffeld ist die Einigung des Ver- 
äußerers und des Erwerbers erforderlich und ausreichend. Die Erklärungen 
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