Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Hilfsbaue. 
Wasserbenuhung. 
Mitgewinnung von 
Edelmineralien in 
gemeinen Bergbau- 
feldern. 
Herausgabefremdem 
Bergbaurecht unter. 
liegender Mineralien 
im Falle der Mit- 
gewinnung. 
— 376 — 
· § 53. 
Der Bergwerkseigentümer ist befugt, im freien Felde Hilfsbaue anzulegen. 
Die gleiche Befugnis kann ihm durch die Bergbehörde in dem Schürf- 
oder Bergbaufeld eines Dritten zugesprochen werden,) sofern der Hilfsbau die 
Entwässerung oder Bewetterung oder den vorteilhafteren Betrieb des Bergwerkes 
bezweckt, und der Betrieb in dem fremden Felde dadurch weder gestört noch 
gefährdet wird. 
Bestreitet der Schürfer oder der Bergwerkseigentümer, in dessen Felde ein 
Hilfsbau angelegt werden soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so 
entscheidet hierüber die Bergbehörde mit Ausschluß des Rechtswegs. 
Der Hilfsbauberechtigte hat für allen durch die Anlage des Hilfsbaues 
erwachsenden Schaden vollständigen Ersatz zu leisten. 
Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen 
Mineralien werden als Teil der Förderung desjenigen Bergwerkes behandelt, dem 
der Hilfsbau dient. Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues im Bergbaufeld 
eines Dritten Mineralien gewonnen, auf welche der letztere berechtigt ist, so 
müssen diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeltlich herausge- 
geben werden. 
§ 54. 
Inwiefern der Bergwerkseigentümer befugt ist, das in seinem Bergbaufelde 
vorhandene oder diesem künstlich zugeführte Wasser zu den Zwecken seines Betriebs 
zu benutzen und die hierzu erforderlichen Vorrichtungen zu treffen, bestimmt die 
Bergbehörde. Die Entscheidung unterliegt nicht der Anfechtung im Rechtswege. 
§ 55. 
In einem gemeinen Bergbaufeld ist der Bergwerkseigentümer befugt, 
Edelmineralien insoweit mitzugewinnen, als sie nach Entscheidung der Bergbehörde 
mitgewonnen werden müssen. 
Die Bergbehörde entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs, ob der wirt- 
schaftliche Wert der Gesamtablagerung vorwiegend in dem Vorhandensein der 
Edelmineralien beruht; in diesem Falle ist das Bergbaufeld, soweit Rechte Dritter 
nicht entgegenstehen, ganz oder teilweise durch die Bergbehörde zum Edelmineral- 
bergbaufelde zu erklären und die nach §§ 48, 49, 50 ausgestellte Urkunde durch 
einen Zusatz entsprechend zu ergänzen. Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzu- 
machen. 
§ 56. 
Steht das Recht zur Gewinnung edler und zur Gewinnung gemeiner 
Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Berechtigten zu) so hat 
jeder von ihnen das Recht, bei der Gewinnung seiner Mineralien auch diejenigen 
des anderen mitzugewinnen. Die mitgewonnenen, dem anderen zustehenden 
Mineralien müssen jedoch diesem auf sein Verlangen gegen Erstattung der 
Gewinnungs= und Förderungskosten herausgegeben werden.
	        
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