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Solche Teilstrecken, auf welchen beladene Wagen mittels Schiffes,
Trajekts, Fähre usw. zu Wasser befördert werden können, stehen dem
fahrbaren Landwege gleich.
5. Unter der Entfernung, von welcher die Entscheidung abhängt, ob die
Berechnung der Transportkostenvergütung nach Nr. 3 oder nach Nr. 4
zu erfolgen hat, ist die Luftlinie zu verstehen. Soweit es eines Nach-
weises für sie bedarf, ist für das Inland die geradlinige Entfernung
auf der Post= und Eisenbahnkarte maßgebend, während für das Aus-
land, sofern diese Karte für die Entfernungsabmessung keine Unterlage
bietet, Bescheinigungen der Kaiserlichen Gesandtschaften oder Konsulate
oder sonstiger sachkundiger Behörden beizubringen sind.
6. Ist nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt, welche Verbindung
der Berechnung der Transportkostenvergütung zu Grunde zu legen ist,
so finden auf die Feststellung der zu vergütenden Kilometerzahl die
Ausführungsbestimmungen vom 12. Oktober 1903 (Reichs-Gesetzbl.
S. 291) zu F Nr. 1, 2 Abs. 1 und Nr. 4 über die Berechnung der
Entfernungen bei Dienstreisen sinngemäße Anwendung.
7. Dieser Erlaß findet auf die Vergütungen für solche Versetzungen An-
wendung, welche mit Wirkung vom 1. April 1906 ab erfolgen.
8. Auf Versetzungen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten finden
die Bestimmungen dieses Erlasses keine Anwendung; bei Versetzungen
von Beamten des Auswärtigen Amtes sind sie nur dann maßgebend,
wenn der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem die Ver-
setzung erfolgt, innerhalb des Reichsgebiets liegen.
Berlin, den 4. März 1906.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3211.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn Verkehrs-
ordnung. Vom 7. März 1906.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
I. In Nr. XX Abs. (63) wird am Schlusse anstatt der Worte sowie
Mirbanöl (Nitrobenzol)“ gesetzt:
ferner Mirbanöl (Nitrobenzol) sowie Gemische von Holzgeist und
Benzol mit oder ohne Erdwachs, z. B. Pansol)
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