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II. In Nr. XXX V a Abs. (6) wird vor den Worten sofern diese Patronen“
eingefügt:
Patronen aus Permonit (ein Gemenge von je höchstens
30 bis 40 Teilen Ammoniaksalpeter und Kaliumperchlorat mit
Zusatz von Trinitrotoluol, Natronsalpeter, Leimgelatine und Mehl)
III. In Nr. XXXV a Abschnitt A zu 6:
IV.
a) Anstatt des ersten Satzes im Abs. (1) wird gesetzt:
(1) Patronen aus Dynamit und dynamitartigen
Stoffen, zu deren Hülsen kein gefettetes oder geöltes, wohl aber
paraffiniertes Papier verwendet sein darf, sind durch eine feste
Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen und in den
Paketen mittels Wellpappe so zu verpacken, daß sie schichtweise
in ihrer Lage festgehalten werden. Die Pakete sind in hölzerne,
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten
oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen
nicht stattfinden kann, und die nicht mit eisernen Reifen oder
Bändern versehen sind, so fest einzusetzen, daß sie sich nicht gegen-
einander verschieben können.
b) Folgende neue Absätze (e) und (6) werden eingeschaltet:
(2) Die zur Verpackung dienenden Kisten sind an zwei
gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen Handgriffen oder
Handleisten zu versehen; bei Fässern und Tonnen sind solche
Handgriffe nicht erforderlich, wenn durch tief eingelassene Böden
und Deckel eine feste Handhabe gegeben ist.
(3) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten
Sendungen findet die Vorschrift im Abs. (1) wegen Benutzung
von Wellpappe bei der Verpackung wie auch der Abs. (2) keine
Anwendung.
c) Die bisherigen Absätze (2) und (3) erhalten die Bezeichnungen (4)
und (5).
IV. In Nr. XXXVe erhält der mit „Glückauf“ beginnende Absatz folgende
Fassung:
Glückauf (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen oder
Zucker, Stärke, Harz, fettem Ole oder mehreren dieser Stoffe und
Kupferoxalat, mit oder ohne Zusatz von Kalisalpeter, Natronsalpeter,
Dinitrobenzol),
V. Die Nr. XLV wird folgendermaßen geändert:
1. Die jetzigen Bestimmungen werden als Abschnitt A bezeichnet.
2. Als Abschnitt B wird nachgetragen:
B. Fettgas — reines sowie Fettgas mit einem Zusatze
von höchstens 30 Prozent Azetylen — in einer Ver-