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Bestimmungen über die Befähigung von
Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten.
(B. v.)
A. Allgemeines.
Die nachstehenden Bestimmungen enthalten das Mindestmaß der Anforderungen,
denen die im Abschnitte C aufgeführten Beamten in ihrer Eigenschaft als
Betriebs= und Bahnpolizeibeamte genügen müssen. Den Landesaufsichts-
behörden bleibt überlassen, die Anforderungen, die an diese Beamten vom
Standpunkte des Verkehrs zu stellen sind, festzusetzen.
Die selbständige Wahrnehmung der Dienstverrichtungen der in diesen
„Bestimmungen“ aufgeführten Beamten darf nur Personen übertragen
werden, die die dabei bezeichneten Erfordernisse erfüllen.
Beamte, denen die Dienstverrichtungen verschiedener Klassen zugleich über-
tragen sind, müssen, auch wenn dieses Verhältnis durch die Amtsbezeichnung
nicht besonders ausgedrückt ist, die Befähigung für sämtliche ihnen über-
tragenen Dienstverrichtungen besitzen.
Als Probezeit ist die Zeit der praktischen Ausbildung und Vorbereitung
unter der Uberwachung eines zur selbständigen Wahrnehmung des Dienstes
befähigten Beamten anzusehen.
Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen Formationen
für Eisenbahnzwecke finden die Bestimmungen über das Alter — B1 —
und über die Dauer der vorbereitenden Beschäftigung und Probezeit — C3
bis 7, 9 bis 18 und 20 — keine Anwendung.
Militäranwärtern, die die Befähigung zum Eisenbahn-Betriebs- und
Polizeibeamten bei der Betriebsabteilung der Militäreisenbahn erworben
haben, ist beim Eintritte bei einer Eisenbahnverwaltung die vorbereitende
Beschäftigung für den gleichen Dienstzweig anzurechnen, wenn nicht im
Einzelfalle besondere Gründe dagegen sprechen.
Hinsichtlich der unter C1 bis 18 und 20 aufgeführten Beamten bleibt den
Eisenbahnverwaltungen — unbeschadet der Vorschriften über Probezeit oder
praktische Beschäftigung — überlassen, wie sie sich die Uberzeugung von
dem Vorhandensein der Befähigung verschaffen. Die Lokomotivführer haben
eine Prüfung vor einem höheren maschinentechnischen und einem betriebs-