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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 403.
(Nr. 3213.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Ulberein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 3. März
1906.
D. dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf die dieses Über-
einkommen Anwendung findet (Ausgabe von 1905, Reichs-Gesetzbl. von 1905
S. 157), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen in
der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahntransport
mitgeteilten Fassung neu aufgestellt worden:
Liste der Eisenbahnstrecken,
auf welche
das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung findet.
Ausgabe vom Januar 1906.
Deutschland.
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Babnstrecken.
I. Staats= und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen.
1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
2. Militäreisenbahn.
3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich
mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen — sowie
die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit
Ausschluß:
der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahnen.
Reichs-Gesebl. 1906. 61
Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1906.