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98 Beilage zum Verfassungsterte. Dritte Verfassungsänderung.
stchen. unbeschadet der Vorschriften, welche die Verfassung
und das gegenwärtige Gesetz aufstellt, der Versammlung zu.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung
dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Ludwigsburg den 1. Juli 1849.
Wilhelm.
Der Chef des Departements des Innern:
Duvernoy.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Mauceler.
Dritte Verfassungsänderung.
! Ne 35.
Negierungs.= Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Sonntag den 10. November 1850.
a) Königliche Verordnung
betreffend die Auflösung der Landes-Versammlung.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Erwägung, daß das Verhalten der Landesversammlung
hinsichtlich der für Uns unabweislich gewordenen Kriegs-