Contents : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

C.

98  Beilage  zum  Verfassungsterte.  Dritte  Verfassungsänderung.

stchen.  unbeschadet  der  Vorschriften,  welche  die  Verfassung
und  das  gegenwärtige  Gesetz  aufstellt,  der  Versammlung  zu.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung
dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Ludwigsburg  den  1.  Juli  1849.

Wilhelm.

Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Duvernoy.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Mauceler.

Dritte  Verfassungsänderung.

 

!  Ne  35.

Negierungs.=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Sonntag  den  10.  November  1850.

a)  Königliche  Verordnung
betreffend  die  Auflösung  der  Landes-Versammlung.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Erwägung,  daß  das  Verhalten  der  Landesversammlung
  hinsichtlich  der  für  Uns  unabweislich  gewordenen  Kriegs-