Einsetzung eines Nacherben *2116—2121
das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber
wirksam ist.1)
8 2116. Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur
Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei
einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank mit der Bestimmung
zu hinterlegen, daß die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben
verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach
§ 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins,
Renten-oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt
werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen find.-)
Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung
des Nacherben verfügen.
§ 2117. Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach
§ 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben
lassen, daß er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
Sind die Papiere von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt,
so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen
das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.)
8 2118. Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen das Reich
oder einen Bundesstaat, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben
verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er
über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen
kann.3")
*s 2119. Seld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für
die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.#)
8 2120. Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur
Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich,
die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen
kann,") so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine
Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf
Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die
Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Loast.
8 2121. Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein
Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. ##)
Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen
und von dem Vorerben zu unterzeichnen?7) der Vorerbe hat auf
Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
Der Nacherbe kann verlangen, daß er bei der Aufnahme des Verzeichnisses
zugezogen wird.
Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet,
das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.s)
Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft
zur Last.
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