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Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt im Sinne
dieses Gesetzes als abwesend, auch wenn er sich in die Liste eingetragen hat.
§ 5.
Die näheren Bestimmungen über die Anwesenheitsliste, insbesondere über
Ort, Zeit und Form ihrer Auslegung, trifft der Präsident des Reichstags. Von
ihm wird auch die Entschädigung (§ 1 Abs. 1 unter b) § 3) für jedes Mitglied
des Reichstags auf Grund der Anwesenheitslisten sowie der Listen über nament-
liche Abstimmungen festgesetzt und angewiesen.
§ 6.
Ein Mitglied des Reichstags darf in seiner Eigenschaft als Mitglied einer
anderen politischen Körperschaft, wenn beide Körperschaften gleichzeitig versammelt
sind, nur für diejenigen Tage Vergütung beziehen, für welche ihm auf Grund
dieses Gesetzes ein Abzug von der Entschädigung gemacht ist oder in den Fällen
des § 3 Tagegeld nicht gewährt wird. Auch darf es in dieser Eigenschaft
während der Dauer der freien Fahrt auf den Eisenbahnen keine Eisenbahnfuhr-
kosten annehmen.
§ 7. Der Reichstag gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als versammelt, wenn
er gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung vertagt ist.
§ 8.
Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch
auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar.
§ 9.
Ist im Falle des Todes eines Mitglieds des Reichstags eine Ehefrau
hinterblieben, so kann die Zahlung an diese erfolgen, ohne daß deren Erbrecht
nachgewiesen zu werden braucht.
§ 10.
Während der Zeit bis zum 30. November 1906 wird bei der Vertagung
oder Schließung des Reichstags den Mitgliedern an Stelle der nach § 1 Abs. 1
unter b zu zahlenden Entschädigung eine solche von 2500 Mark gewährt.
Mitglieder des Reichstags, die in der Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes
bis zur Vertagung oder Schließung des Reichstags neu gewählt werden, erhalten
an Stelle der im Abs. 1 bezeichneten Entschädigung 20 Mark Tagegeld für jeden
To der Anwesenheit in einer Plenarsitzung.
Mitglieder des Reichstags, deren Mandat in der Zeit vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes bis zur Vertagung oder Schließung des Reichstags erlischt oder
niedergelegt wird, erhalten im Falle des Abs. 1 die Entschädigung unter Abzug
von 20 Mark für jeden Tag von dem Erlöschen oder der Niederlegung des
Mandats bis zur Vertagung oder Schließung des Reichstags.