Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt im Sinne 
dieses Gesetzes als abwesend, auch wenn er sich in die Liste eingetragen hat. 
§ 5. 
Die näheren Bestimmungen über die Anwesenheitsliste, insbesondere über 
Ort, Zeit und Form ihrer Auslegung, trifft der Präsident des Reichstags. Von 
ihm wird auch die Entschädigung (§ 1 Abs. 1 unter b) § 3) für jedes Mitglied 
des Reichstags auf Grund der Anwesenheitslisten sowie der Listen über nament- 
liche Abstimmungen festgesetzt und angewiesen. 
§ 6. 
Ein Mitglied des Reichstags darf in seiner Eigenschaft als Mitglied einer 
anderen politischen Körperschaft, wenn beide Körperschaften gleichzeitig versammelt 
sind, nur für diejenigen Tage Vergütung beziehen, für welche ihm auf Grund 
dieses Gesetzes ein Abzug von der Entschädigung gemacht ist oder in den Fällen 
des § 3 Tagegeld nicht gewährt wird. Auch darf es in dieser Eigenschaft 
während der Dauer der freien Fahrt auf den Eisenbahnen keine Eisenbahnfuhr- 
kosten annehmen. 
§ 7. Der Reichstag gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als versammelt, wenn 
er gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung vertagt ist. 
§ 8. 
Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch 
auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar. 
§ 9. 
Ist im Falle des Todes eines Mitglieds des Reichstags eine Ehefrau 
hinterblieben, so kann die Zahlung an diese erfolgen, ohne daß deren Erbrecht 
nachgewiesen zu werden braucht. 
§ 10. 
Während der Zeit bis zum 30. November 1906 wird bei der Vertagung 
oder Schließung des Reichstags den Mitgliedern an Stelle der nach § 1 Abs. 1 
unter b zu zahlenden Entschädigung eine solche von 2500 Mark gewährt. 
Mitglieder des Reichstags, die in der Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes 
bis zur Vertagung oder Schließung des Reichstags neu gewählt werden, erhalten 
an Stelle der im Abs. 1 bezeichneten Entschädigung 20 Mark Tagegeld für jeden 
To der Anwesenheit in einer Plenarsitzung. 
Mitglieder des Reichstags, deren Mandat in der Zeit vom Inkrafttreten 
dieses Gesetzes bis zur Vertagung oder Schließung des Reichstags erlischt oder 
niedergelegt wird, erhalten im Falle des Abs. 1 die Entschädigung unter Abzug 
von 20 Mark für jeden Tag von dem Erlöschen oder der Niederlegung des 
Mandats bis zur Vertagung oder Schließung des Reichstags.
	        
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