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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 27 Inhalt:
S. 475.
Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe-
betriebe.
(Nr. 3240.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit
im Gewerbebetriebe.
Vom 23. Mai 1906.
Auf Grund des § 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
I. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895
(Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntags-
arbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält Ziffer 1 (Glashütten) der Gruppe B
(Industrie der Steine und Erden) folgende Fassung:
Gattung
der
Betriebe.
Bezeichnung
der
nach § 105d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet werden.
1
2
3
1. Glashütten.
Bei der Herstellung von Tafelglas, ein-
schließlich des geblasenen Spiegelglases, aus
Wannenöfen mit vier oder mehr Beleg-
schaften und aus Hafenöfen die Verarbeitung
der flüssigen Glasmasse; aus Wannenöfen
mit drei Belegschaften die Verarbeitung
der flüssigen Glasmasse, jedoch mit einer
16 stündigen Unterbrechung.
Bei der Herstellung von Hohl-, Preß-
und Rohgußglas in dreischichtigem Betriebe
die Verarbeitung der flüssigen Glasmasse,
jedoch mit einer 14 stündigen Unterbrechung.
Reichs= Gesetzbl. 1906.
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1906.
Vor oder nach den ganz oder
teilweise in den Sonn= oder Fest.
tag fallenden Arbeitsschichten ist
den Arbeitern eine mindestens
24 stündige Ruhezeit zu gewähren.
Die den Arbeitern zu gewährende
Ruhe hat mindestens zu dauern:
für zwei aufeinander folgende
Sonn= und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden
Tage 28 Stunden,
für die übrigen Sonn= und
Festtage 28 Stunden.
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