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§ 4.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Erhebung der nach § 4 Abs. 2 des
Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs-
jahr 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 181), vorläufig gestundeten Matrikularbeiträge
auch für das Rechnungsjahr 1906 auszusetzen, bis der zur Deckung des Be-
darfs nach den wirklichen Ergebnissen des Reichshaushalts für die Rechnungsjahre
1905 und 1906 erforderliche Betrag festgestellt ist.
Soweit die nach Artikel 70 der Reichsverfassung von den Bundesstaaten
für das Rechnungsjahr 1906 aufzubringenden Matrikularbeiträge den Sollbetrag
der Überweisungen um mehr als vierzig Pfennig= auf den Kopf der Bevölkerung
übersteigen, wird die Erhebung des Mehrbetrags für dieses Rechnungsjahr ausgesetzt.
Soweit ein solcher Mehrbetrag sich auch nach der Rechnung ergibt, findet
dessen Erhebung, sofern nicht durch Etatsgesetz ein anderes bestimmt wird, im
Juli des Rechnungsjahrs 1909 statt.
§ 5.
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbankdirektorium für das Rechnungsjahr 1906 wird auf 166 500 Mark
festgestellt.
§ 6.
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär-
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272)
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der dritten Anlage ersichtlich.
§ 7.
Von dem nach China entsandten Ostasiatischen Expeditionskorps verbleibt
ein aus Militärpersonen des Friedens- und des Beurlaubtenstandes der einzelnen
Heereskontingente bestehender Teil, die Ostasiatische Besatzungsbrigade, zur vor—
übergehenden Besetzung chinesischen Gebiets in Ostasien, ist aber, sobald sie ihre
Aufgabe erfüllt haben wird, aufzulösen. Die Verwaltung wird durch den
Bundesstaat Preußen geführt.
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten,
Mannschaften und Beamten des Expeditionskorps werden, soweit sie nicht sofort
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver-
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. Mai 1906.
— Wilhelm.
Graf von Posadowsky.