Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

 
                                                – 528 — 
Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann. Sie 
kann hierzu von dem Reichskanzler angehalten werden, jedoch sollen 
strengere Vorschriften nicht erlassen werden dürfen, als sie auf der 
Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen gebauten und 
betriebenen Bahnen bestehen. Für die Personenbeförderung sind min- 
destens zwei Klassen einzurichten. 
4. Die Zahl der Züge wird dem Ermessen der Gesellschaft anheimgestellt, 
hat jedoch dem Verkehrsbedürfnisse nach Möglichkeit zu genügen. Der 
Fahrplan ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 
5. Die Bestimmung der Preise für den Personen- und Güterverkehr bleibt 
für die ersten fünf Jahre nach dem auf die Betriebseröffnung folgenden 
1. Januar der Gesellschaft überlassen. Nach Ablauf der ersten fünf 
Jahre steht es dem Reichskanzler frei, wiederkehrend von zehn zu zehn 
Jahren Hoöchstsätze für die einzelnen Personenwagenklassen und Güter- 
klassen festzusetzen, die jedoch nicht niedriger als die Höchstsätze der 
Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen erbauten 
und betriebenen Bahnen bemessen werden dürfen. Die Festsetzung der 
Mindestsätze bleibt ebenso der Aufsichtsbehörde vorbehalten. Die Be- 
förderungspreise und alle ihre Anderungen sind vor der Einführung 
dem Gouverneur anzuzeigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt 
zu machen. Erhöhungen treten ohne besondere Genehmigung des 
Kaiserlichen Gouverneurs erst drei Monate nach ihrer öffentlichen Be- 
kanntmachung in Kraft. 
6. Zur Sicherung des Betriebs der für das Schutzgebiet Kamerun einzu- 
richtenden Post- und Telegraphenanstalten gelten folgende Bestimmungen: 
a) Die Gesellschaft hat die Briefpost mit allen fahrplanmäßigen Zügen 
      kostenfrei zu befördern, und zwar — nach Wahl der Reichs-Post- 
      verwaltung — entweder durch Vermittelung des Zugpersonals 
     oder in einem besonderen, für Postzwecke eingerichteten Wagen- 
     abteil unter Begleitung des erforderlichen Postpersonals. Letzteres 
     sowie die Gerätschaften, deren die Postbeamten unterwegs bedürfen, 
     sind gleichfalls kostenfrei zu befördern. Für die postmäßige Ein- 
     richtung des Wagenabteils werden der Gesellschaft die Selbstkosten 
     von der Reichs-Postverwaltung vergütet. 
h) Die Gesellschaft hat die Postpäckereien in derselben Weise wie die 
      Briefpost zu befördern. Für die Paketbeförderung wird, und 
      zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beförderungsdienst durch das 
      Eisenbahnpersonal oder durch das Postpersonal erfolgt, der Ge- 
       sellschaft eine Vergütung von 50 Prozent des allgemeinen Stück- 
       guttarifs (für Stückgüter aller Art) gewährt. 
c) Reichen die unter a bezeichneten Wagenabteile zur Brief- und 
       Päckereibeförderung nicht aus, so ist die Gesellschaft verpflichtet,
	        
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