Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                              — 546 — 
                                                § 27. 
                                        Vorsitzender. 
   Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Wenn der 
Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, kann der Aufsichtsrat zu notariellem 
Protokoll eins der Mitglieder zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. 
    Wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, so bedarf dessen 
Bestellung, bei mehreren Mitgliedern die Ernennung des einen zum Vorsitzenden 
des Vorstandes, der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. 
                                                    § 28. 
                                             Vertretung. 
     Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, 
und alle Bekanntmachungen der Gesellschaft sind, wenn der Vorstand nur aus 
einem Mitgliede besteht, von diesem allein, wenn der Vorstand aus mehreren 
Mitgliedern besteht, von dem Vorsitzenden des Vorstandes allein, von den übrigen 
Mitgliedern des Vorstandes von je zweien gemeinschaftlich oder von einem der 
übrigen Mitglieder gemeinschaftlich mit einem Prokuristen abzugeben und zu 
erlassen. Außerdem können in allen Fällen Willenserklärungen der Gesellschaft 
durch zwei Prokuristen gemeinschaftlich abgegeben werden. 
    Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungs- 
berechtigten der geschriebenen oder auf mechanischem Wege hergestellten Firma der 
Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen, und zwar die Prokuristen mit 
einem das Prokuraverhältnis andeutenden Zusatze. 
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt 
immer die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 
                                                     §  29. 
         Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Zur 
Erteilung einer Prokura oder einer Gesamthandlungsvollmacht bedarf er der 
Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber 
keine Wirkung. 
                                          b. Aufsichtsrat. 
                                                    §  30. 
                                                    Zahl. 
       Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder 
müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein, soweit nicht die Aufsichtsbehörde 
im einzelnen Falle Ausnahmen zuläßt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können 
nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von Vorstands- 
mitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.