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§ 32.
Beschlußfähigkeit.
Der Ausfsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mit-
glieder anwesend ist, und zwar auch dann, wenn die außerhalb der Grenzen des
Deutschen Reichs oder an unbekanntem Aufenthaltsorte befindlichen Mitglieder
nicht rechtzeitig haben eingeladen werden können.
Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden vorbehaltlich der im fünften Ab-
satze des § 30 getroffenen Bestimmungen mit Stimmenmehrheit gefaßt.
§ 33.
Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung.
§ 34.
Erklärungen.
Die Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie
den Namen der Gesellschaft und die Worte „Der Aufsichtsrat“ unter Beifügung
der Namensunterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines
weiteren Mitglieds des Aufsichtsrats tragen. Der Aufsichtsrat weist sich durch
ein auf Grund der Wahlhandlung ausgefertigtes notarielles Zeugnis aus.
§ 35.
Pflichten.
Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen
der Verwaltung und unterrichtet sich zu diesem Zwecke von dem Gange der An-
gelegenheiten der Gesellschaft. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung
von dem Vorstande verlangen und durch den Vorsitzenden oder durch einzelne
von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte Sachvperständige die
Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand
der Gesellschaftskasse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren
und Waren, endlich die Betriebe im Schutzgebiet an Ort und Stelle untersuchen.
§ 36.
Dem Aufsichtsrate liegt insbesondere ob:
a) die Prüfung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie
des Geschäftsberichts;
b) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzustellen ist
sowie die Feststellung der Höhe der Abschreibungen und der Rücklagen
nach Maßgabe der §§ 21, 23, 24)
c) die Befugnis, die Hauptversammlung zu berufen, die Tagesordnung
festzusetzen und die Vorlagen festzustellen;